Leitsatz (amtlich)
1. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, ist vom Tatrichter zu entscheiden, wobei auch unterschiedliche Auslegungsergebnisse denkbar sind. Dass der BGH eine entgegenstehende Auslegung eines Tatgerichts revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, führt nicht dazu, dass jede andere Auslegung falsch wäre.
2. Auch gesunkene Leistungsausgaben über dem Schwellenwert können eine Prämienerhöhung auslösen, wenn diese Verminderung durch die Steigerung anderer Rechnungsfaktoren kompensiert wird (Festhaltung Urteil vom 22.3.2022 - 4 U 1841/21 und vom 22.2.2022 - 4 U 1712/21).
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2191/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 23.05.2023, 15.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Der Kläger hat seine Berufung wirksam auf Ansprüche aus der seiner Auffassung nach unwirksamen Erhöhung der Beiträge zum 01.04.2017 beschränkt. Die vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesenen, mit seinem unter Klageantrag Ziffer 4.) geltend gemachten Auskunftsansprüche verfolgt er in zweiter Instanz ebensowenig weiter, wie die übrigen in erster Instanz beanstandeten Anpassungsmitteilungen aus den Jahren 2013 und 2016.
1. Die Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen TC 43; VollMed ZPL und BS9 sind wirksam. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass er die Formulierungen in den Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten zum 01.04.2017 - teils auch zu den gleichen Tarifen für formell wirksam hält (Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 1500/22, Beschlüsse vom 30.08.2022 - 4 U 825/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22, vom 22.08.2022 - 4 U 405/22 und Weitere). Beispielhaft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren 4 U 1731/21 (Urteil vom 15.02.2022) verwiesen, wo es heißt:
"Mit diesen Informationen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21).
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erf...