Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen einer Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO sind nicht erfüllt, wenn der Kläger die begehrte Auskunft nicht für die Bezifferung eines etwaigen Zahlungsanspruchs benötigt, sondern er vielmehr erst in Erfahrung bringen will, ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht und aufgrund welcher Sachverhalte er dem Grunde nach etwaige Ansprüche geltend machen könnte.

2. Aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergibt sich kein Anspruch auf "Auskunft über alle Beitragsanpassungen" eines Versicherungsverhältnisses in der privaten Krankenversicherung. Bei wesentlichen Teilen der an den Versicherungsnehmer übermittelten Informationen zu den Gründen solcher Beitragsanpassungen handelt es sich nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche Versicherungsnehmer betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 1913/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die weiteren Ausführungen der Klägervertreter im letzten Schriftsatz vom 25.07.2022 hat der Senat geprüft, erachtet diese aber nicht für durchgreifend, insbesondere nicht eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hindernd.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO unzulässig ist. Dies hat der Senat im Übrigen in der den Klägervertretern bekannten Entscheidung - Urteil des Senats vom 15.02.2022 zum Az. 6 U 1840/21 - bereits so entschieden.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der erhobenen Stufenklage der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Auskunftsverlangen und dem Feststellungs- /Leistungsbegehren des Klägers zu versagen. Schon in der Klageschrift räumt der Kläger ein, mit dem Auskunftsantrag in Erfahrung bringen zu wollen, ob die Beklagte in dem vorliegenden Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen vorgenommen habe, die der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügen, und der Kläger zu Unrecht erhöhte Beiträge gezahlt habe. Nach erteilter Auskunft beabsichtige der Kläger, etwaige Beitragserhöhungen der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen und eventuell zu Unrecht gezahlte Beitragserhöhungen zurückzufordern.

Der Kläger benötigt die begehrte Auskunft für die Bezifferung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs nicht. Er will vielmehr erfahren, ob ihm überhaupt ein Rückzahlungsanspruch zusteht und aufgrund welcher Sachverhalte er dem Grunde nach etwaige Ansprüche geltend machen könnte.

2. Der gestellte Feststellungsantrag ist gleichfalls unzulässig, da er nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht.

Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen,...

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