Leitsatz (amtlich)

1. Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kommen dann nicht in Betracht, wenn sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirken und damit "wertneutral" sind. Die Äußerung, die Anspruchstellerin habe Sportlerinnen "unter Opiaten" zum Training gezwungen, stellt indes keine wertneutrale Behauptung dar.

2. Der Umstand, dass ein Medium eine beanstandete Äußerung auf Aufforderung löscht, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, wenn zugleich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und die Äußerung im nachfolgenden Prozess verteidigt wird.

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 10.08.2021; Aktenzeichen 4 U 1156/21)

LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 484/21 EV)

 

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 10.8.2021 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1. In Ziff. I werden die Worte: "wird zu verurteilen, bei Zurückweisung der Berufung und des Verfügungsantrags im Übrigen und Kostenteilung folgende Äußerung zu unterlassen" gestrichen.

2. Auf S. 5, Ziff. 2 II i) wird die Angabe "H... F..." durch die Angabe "H... S..." ersetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14826375

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