Leitsatz (amtlich)

1. Die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen die Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages kann nicht mit einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden.

2. Für die Wirksamkeit der Belehrung eines im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages kommt es allein auf die Belehrung im Versicherungsschein an.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 2087/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 15.02.2022, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 62.182,37 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.12.2002 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung. Hierzu verlangt er zunächst im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerspruches sowie im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskünften und Zahlung der auf dieser Grundlage zu berechnenden Beträge. Wegen der Einzelheiten des Vertragsverhältnisses und der vom Kläger mehrfach erklärten Widersprüche sowie der klägerseits behaupteten Zahlungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger behauptet, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht hinreichend über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein, weshalb er den Widerspruch auch im Jahre 2019 noch wirksam habe erklären können. Eine hierauf gerichtete Zwischenfeststellungsklage sei zulässig, weil er an der rechtskräftigen Feststellung des wirksam erklärten Widerspruchs ein Interesse habe. Auch für den Fall der Unwirksamkeit des Widerspruchs habe er einen Anspruch auf Auskünfte, weil dann allein auf das Informationsinteresse des Klägers bei fortbestehendem Vertragsverhältnis abzustellen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zwischenfeststellungsklage sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, sie sei aber auch unbegründet, weil die Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des im Policenmodell zustande gekommenen Versicherungsvertrages formell und materiell wirksam sei. Mangels Bestehen eines Zahlungsanspruchs bestehe auch ein Auskunftsanspruch nicht. Im Übrigen hätte der Kläger ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts.

Zu Unrecht sei das Landgericht vom Erfordernis eines Feststellungsinteresses für die Zwischenfeststellungsklage ausgegangen. Ebenfalls zu Unrecht habe es einen Auskunftsanspruch verneint, denn dieser bestehe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in jedem Rechtsverhältnis, sofern der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Auskunft erforderliche Auskunft unschwer erteilen könne. Die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam mangels hinreichend drucktechnischer Hervorhebung und wegen inhaltlicher Fehler. Dies gelte für die Belehrungen im Versicherungsschein und in den Versicherungsbedingungen. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht schließlich eine Verwirkung seiner Ansprüche angenommen.

Er beantragt,

das am 21.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer 0000000-00 zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrages geordnet Auskunft darüber zu erteilen:

a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z. B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Mandanten angelegt wurde) die vom Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind.

b) soweit die Aufteilung auf einzelne Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,

d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welche diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,

e) welche e...

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