Leitsatz (amtlich)
1. Wird jemand zum Vormund bestimmt, ohne dass der entsprechende Beschluss des Familiengerichts ausdrücklich feststellt, der Vormund übe seine Tätigkeit berufsmäßig aus, so steht dem Vormund über § 1835a BGB hinaus eine Vergütung aus der Staatskasse nicht zu; eine spätere Ergänzung des Ausgangsbeschlusses wirkt nur für die Zukunft.
2. Hat der Vormund dennoch eine die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigende Vergütung ausbezahlt bekommen, so kann die Staatskasse die Überzahlung entsprechend § 19 FamGKG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres zurückfordern, das auf das Jahr der Abrechnung eines bestimmten Tätigkeitzeitraums folgt.
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 29.12.2016; Aktenzeichen 352 F 1677/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Tätigkeitszeitraum vom 03.02.2014 bis 02.02.2015 betreffend) abgeändert:
Die Vergütung des Vormunds für die Zeit vom 03.02.2014 bis 04.02.2015 wird auf 1.611,47 EUR festgesetzt.
II. Die Beschwerde des Vormunds gegen den weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Vergütungszeitraum vom 03.02.2015 bis 02.02.2016 betreffend) wird zurückgewiesen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung des Vormunds.
Mit einstweiliger Anordnung vom 20.01.2014 hat das AG - Familiengericht - Dippoldiswalde (5 F 29/14 eA) der alleinsorgeberechtigten Mutter des betroffenen Kindes die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund die Beschwerdeführerin bestimmt. Nicht festgestellt wurde, dass die Vormundschaft berufsmäßig geführt werde; hierzu finden sich im Beschluss keine Ausführungen. Am 03.02.2014 ist der Vormund unter Aushändigung der Bestallungsurkunde verpflichtet worden.
Nach Abgabe des Verfahrens an das AG Dresden hat der Vormund unter dem 27.02.2014 (sic; ein Eingangsstempel ist auf dem Schreiben nicht angebracht worden) die Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 03.02.2014 bis 05.06.2014 mit insgesamt 533,02 EUR in Rechnung gestellt. Mit Beschluss vom 27./28.08.2014 hat das Familiengericht die Vergütung in dieser Höhe festgesetzt. Der Beschluss ist der Staatskasse nicht zugänglich gemacht worden. Die Auszahlung ist im August 2014 erfolgt.
Mit Rechnung vom 08.04.2015 hat der Vormund für die Zeit vom 11.06.2014 bis 04.02.2015 1.078,45 EUR berechnet. Dieser Betrag ist im Juni 2015 im Verwaltungswege ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 29.02.2016, beim Familiengericht eingegangen am selben Tage, hat der Vormund für die Zeit vom 05.02.2015 bis 23.02.2016 einen Betrag von 2.350,81 EUR berechnet. Mit Verfügung vom 09.05.2016 hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass der Vormund ausweislich des Beschlusses vom 20.01.2014 nicht berufsmäßig bestellt sei. Der Vormund hat sich daraufhin an das AG Dippoldiswalde gewandt. Das AG - Familiengericht - Dippoldiswalde hat dann am 19./20.05.2016 unter dem Aktenzeichen 5 F 29/14 eA folgenden Beschluss gefasst:
"Der Beschluss vom 20.01.2014 wird wie folgt ergänzt:
Der Vormund übt die Vormundschaft berufsmäßig aus.
Beide Beschlüsse werden verbunden."
Das AG Dresden hat, nachdem ihm dieser Beschluss am 27.05.2016 übersandt worden ist, die Akte mit Verfügung vom 25.08.2016 dem Bezirksrevisor übersandt, bei dem sie am 06.09.2016 eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 08.09.2016 hat der Bezirksrevisor Beschwerde gegen den Beschluss des AG Dippoldiswalde vom 19./20.05.2016 eingelegt. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei. Sie sei unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss, der mit dem angefochtenen Beschluss lediglich ergänzt worden sei, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sei, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Es gebe daher nur den Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung. Die Staatskasse sei zudem nicht beschwerdebefugt. Entsprechende besondere Vorschriften, wie sie das FamFG für das Betreuungsverfahren vorsehe (§ 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG) fehlten im Verfahren über die Bestellung des Vormunds. Der Bezirksrevisor hat daraufhin die Beschwerde zurückgenommen.
In dem genannten Schreiben vom 08.09.2016 hat der Bezirksrevisor außer dieser Beschwerde Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG Dresden vom 27./28.08.2014 erhoben, die Festsetzung der weiteren Vergütung im Verwaltungswege vom 19.06.2015 beanstandet und beantragt, den Vergütungsantrag des Vormundes vom 29.02.2016 zurückzuweisen. Das Schreiben ist spätestens am 09.09.2016 beim Familiengericht eingegangen.
Das Familiengericht hat mit zwei Beschlüssen vom 29.12.2016, die dem Vormund am 04.01.2017 zugestellt worden sind, über die Vergütungsanträge entschieden.
Mit einem Beschluss (im Folgenden: Beschluss I) hat es die dem Vormund aus der Staatskasse zu zahlende paus...