Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gewährung und Bemessung einer Pauschgebühr in einem umfangreichen Wiederaufnahme und Revisionsverfahren
Tenor
1.
Herrn Rechtsanwalt Glauch wird für seine Tätigkeit als gerichtlich beigeordneter Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Chemnitz sowie nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Verfahren vor dem Landgericht Dresden sowie in beiden durchgeführten Revisionsverfahren eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung in Höhe von 14.500,00 € bewilligt.
2.
Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. Juni 1994 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 06. Oktober 2010 hat das Landgericht Chemnitz die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet und in der Folge das Verfahren erster Instanz gegen den Beschuldigten vor dem Landgericht Chemnitz durchgeführt. Mit Urteil vom 31. Januar 2011 hat es den Beschuldigten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und gleichzeitig seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Beschuldigten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08. Juli 2011 das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 06. Januar 2012 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und gleichzeitig die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Eine Entschädigung des Beschuldigten wegen der erlittenen Untersuchungs- und Strafhaft wurde ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Dresden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2012 als unbegründet verworfen.
Nach Rechtskraft des Verfahrens hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08. November 2012 eine Pauschgebühr für seine gesamte Tätigkeit in vorliegendem Verfahren in Höhe von 32.000,00 € beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verfahren sei besonders umfangreich und schwierig gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 08. November sowie 28. Dezember 2012 verwiesen.
Der Verteidiger wurde am 20. Mai 2012 als Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren bestellt. Er hat für den Beschuldigten einen Wiederaufnahmeantrag, der zur Anordnung der Wiederaufnahme durch das Landgericht Chemnitz geführt hat, gestellt. Darüber hinaus hat er den Beschuldigten in den Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Chemnitz und dem Land-gericht Dresden sowie in beiden Revisionsverfahren anwaltlich vertreten.
Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht ist zu dem Antrag gehört worden. Die gesetzlichen Gebühren in vorliegendem Verfahren für den Verteidiger belaufen sich auf insgesamt 8.065,00 €. In der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 20. Dezember 2012 blieben insoweit die gesetzlichen Gebühren für die beiden Revisionsverfahren sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4119 W-RVG vor dem Landgericht Chemnitz sowie ein Längenzuschlag nach Nr. 4122 W-RVG für die Hauptverhandlung am 27. Januar 2011 (10.00 Uhr bis 15.25 Uhr) nach Nr. 4122 W-RVG unberücksichtigt.
II.
Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung ist in Höhe von 14.500.00 € begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Gemäß § 51 Abs. 1 RVG kann dem beigeordneten Verteidiger eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders um-fangreich oder besonders schwierig ist. Dazu gehört noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit der Sache über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine anwaltliche Tätigkeit handeln. die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.
Dies ist hier der Fall. Das vorliegende Verfahren hebt sich sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwierigkeit erheblich von vergleichbaren auch überdurchschnittlichen Verfahren ab.
Dies gilt bereits für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages durch den Verteidiger. Dieser hatte hierzu zunächst die gesamten Akten des vor dem Landgericht Zwickau geführten Ausgangsverfahrens, die bis zum Urteil 500 Blatt umfassten, sowie die den Beschuldigten betreffenden Gesundheitsakten zu sichten und im Hinblick auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zu überprüfen. Hierzu hatte der Verteidiger auch ein von ihm im Wiederaufnahmeantrages vorgelegtes forensisch-psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf seine Erheblichkeit zu überprüfen. Nachdem das Landgericht Chemnitz im Verfahren über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages zwei weitere forensisch-psychiatrische Gu...