Leitsatz (amtlich)
Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mbH, der aufgrund einer Gesellschaftervereinbarung für die Gesellschaft die Steuererklärungen an das Finanzamt erstellt und übermittelt, ist nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 2345/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,- EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneint.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus der DSGVO zu, soweit sie mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 1 - nunmehr nur noch - begehrt, die Beklagte möge die von ihr gefertigten Gewinnermittlungs- und Steuererklärungen 2017 der ... Steuerberater u. Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft mbH (im folgenden ... PartmbB) im Hinblick auf die Verwendung privater Daten der Klägerin als rechtswidrige Sitzangabe der Gesellschaft berichtigen und löschen.
Als Anspruchsgrundlagen kommen insoweit Art. 16 und Art. 17 DSGVO in Betracht, deren Voraussetzungen indes hier nicht vorliegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob nicht allein die ... PartmbB zur Geltendmachung von Ansprüchen aktivlegitimiert ist. Jedenfalls wären die Ansprüche aber unbegründet, denn die Beklagte hat den Wunsch der Klägerin, die die ... PartmbB betreffende Korrespondenz nicht über die Kanzleiadresse der Klägerin, sondern über die der Winter und Zander Steuerberatungsgesellschaft zu führen, dem Finanzamt bereits vor Klageerhebung mit Email vom 11.02.2019 mitgeteilt und somit dem Berichtigungsbegehren der Klägerin vollständig genügt. Hinzu kommt, dass die ... PartmbB zum 31.12.2017 und damit vor dem behaupteten Verstoß der Beklagten aufgelöst wurde, der Kanzleisitz unter der vormaligen Postadresse infolge Kündigung des Mietverhältnisses nicht mehr bestand und die Angabe der Adresse der Klägerin, bei der es sich um eine der Gesellschafterinnen der ... PartmbB handelte, gegenüber dem Finanzamt zumindest als Korrespondenzadresse zum Zeitpunkt der Erstellung der Gewinnermittlungs- und Steuererklärungen 2017 naheliegend war. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug vom 21.02.2019 geht zudem hervor, dass im Zusammenhang mit der Löschung der ... PartmbB im Partnerschaftsregister die Adresse "c/o Frau U... W..., G... 00 in 00000 L..." im Handelsregister veröffentlicht wurde. Auch die Klägerin hat ihre eigene Kanzleiadresse selbst unstreitig im Geschäftsverkehr genutzt, indem sie einen Nachsendeauftrag für die ... PartmbB an diese Adresse veranlasst hat. Die Beklagte ist auch nicht "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO, da sie nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sie hat lediglich entsprechend den übereinstimmenden Vereinbarungen der Parteien die Gewinnermittlungs- und Steuererklärungen 2017 der ... Steuerberater u. Rechtsanwalt Partnerschaftsgesellschaft mbH erstellt und bei dem Finanzamt ... als verarbeitende Stelle und Verantwortliche Behörde eingereicht.
Weitergehende Ansprüche sind daher nicht ersichtlich.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.308,64 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da ihr infolge der von der Beklagten erstellten und im Februar erfolgten Versendung der Gewinnermittlungs- und Steuererklärung an das Finanzamt ... zur Steuernummer 231/188/09904, die zum Sitz der Gesellschaft die Angabe ihrer Kanzleianschrift enthielt, die geltend gemachten materiellen Schäden nicht entstanden sind.
a) Sie hat die geltend gemachten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens schon aufgrund Berufungsrücknahme gegen das Urteil LG Leipzig vom 11.03.2021, Az 7 O 2345/19 zu tragen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Kostentragung verpflichtet. Sie hat die Angabe zum Sitz der Gesellschaft bereits vor Klageeinreichung gegenüber dem Finanzamt berichtigt. Zudem ist die einstweilige Verfügung ausweislich der Gründe des zum Urteil des LG Leipzig ergangenen Hinweisbeschluss OLG Dresden, Az 8 U 952...