Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung im Rahmen der zu § 301 ZPO entwickelten Grundsätze auch teilweise zurückgewiesen werden.
Normenkette
ZPO §§ 301, 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 3 HKO 2455/01) |
Tenor
1. Das Urteil des 3. Kammer für Handelssachen des LG Leipzig vom 24.1.2003 – 3 HKO 2455/01 – wird unter Ziff. 1. dahin berichtigt, dass der als zuzusprechend bezeichnete Betrag von 287.293,95 Euro bei richtiger Umrechnung 287.734,61 Euro beträgt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Leipzig vom 24.1.2003 – 3 HKO 2455/01 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die im Berufungsrechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Gegenstandwert für außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2): 296.273,19 Euro.
Gründe
A. Wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit war Ziff. 1. des landgerichtlichen Urteilstenors durch den – hierzu während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens berechtigten (BGH v. 9.2.1989 – V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 [373] = MDR 1989, 531; BGH v. 3.7.1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 [191] = MDR 1996, 995) – Senat gem. § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Hauptsachebetrag 287.734,61 Euro beträgt, da der als zuzusprechend bezeichnete Betrag von 562.760 DM vom LG evident unzutreffend in Euro umgerechnet worden war.
B. Die Berufung des Klägers ist sowohl ggü. dem Beklagten zu 1) als auch ggü. der Beklagten zu 2) unbegründet und daher durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem vom Beklagten zu 1) eingelegten Rechtsmittel kommt Erfolgsaussicht zwar nur insoweit zu, als es einen Teilbetrag von 5.112,92 Euro nebst Zinsen betrifft. Eine Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird jedoch hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 1) durch die Grundsätze des § 301 ZPO insgesamt, also auch soweit das Rechtsmittel letztlich zurückzuweisen sein wird, gehindert.
I. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist jedenfalls insoweit ohne Erfolgsaussicht, als ihn die Vorinstanz i.H.v. 552.760 DM (282.621,70 Euro) nebst Zinsen einer Haftung aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG unterworfen hat.
1. Der Senat hat davon auszugehen, dass die Schuldnerin spätestens seit 1.8.1998 bilanziell das Stammkapital aufgezehrt hatte.
Der Kläger hat erstinstanzlich eine seit August 1998 bestehende Unterkapitalisierung der Schuldnerin schlüssig vorgetragen. Diesem Vorbringen ist der Beklagte zu 1) im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten. Soweit er sich erstinstanzlich gegen das Klagevorbringen mit dem Hinweis auf behauptete stille Reserven verteidigt hat, war dies unerheblich, da im Rahmen von § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – allein auf die bilanzielle Lage abzustellen ist.
2. Die von der Schuldnerin an die HVS G.M. GmbH (künftig: HVS GmbH) erbrachten Zahlungen über insgesamt 759.060 DM sind zumindest i.H.v. 552.760 DM als Rückgewähr vom Stammkapital zu erachten.
a) Der Beklagte zu 1) ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen als Alleingesellschafter der HVS GmbH im Rahmen von § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG unabhängig davon Leistungsempfänger, ob die Zahlungen letztendlich ihm oder teilweise auch der Beklagten zu 2) und der CVS C. GmbH zu Gute kamen (vgl. BGH BB 1968, 607; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 30 Rz. 29; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 30 Rz. 17).
aa) Keiner tatrichterlichen Feststellung bedarf hierbei, ob die Schuldnerin mit den von ihr an die HVS GmbH erbrachten Zahlungen i.H.v. 233.069,60 DM jenen Aufwand erstattet hat, der der HVS GmbH durch die behauptete Übernahme von Gehaltszahlungen an die Beklagte zu 2) entstanden sein soll.
Selbst wenn dem so wäre, müsste der Beklagte zu 1) als Alleingesellschafter der HVS GmbH im Rahmen von § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG als Empfänger der Zahlungen der Schuldnerin erachtet werden. Auch auf der Grundlage des Sachvortrages des Beklagten zu 1) hat nämlich die Schuldnerin mit den dem Konto der HVS GmbH gutgeschriebenen Beträgen deren Aufwendungsersatzansprüche erfüllt und nicht etwa einen unmittelbar ggü. der Beklagten zu 2) gerichteten Leistungszweck verfolgt und sich hierzu der HVS GmbH als Zahlstelle bedient.
bb) Entgegen der Sicht des Beklagten zu 1) ist dieser als Alleingesellschafter der HVS GmbH auch insoweit Leistungsempfänger, als i.H.v. 224.516,80 DM mittels der an die HVS GmbH erbrachten Zahlungen Verbindlichkeiten der Schuldnerin ggü. der CVS C. GmbH befriedigt worden sein sollen.
(1) Dem Sachvortrag des Beklagten zu 1) lässt sich schon nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass nach den zwischen der Schuldnerin und der CVS C. GmbH getroffenen Absprachen deren behauptete Forderungen gem. § 362 Abs. 2, § 185 BGB durch Leistung an die HVS GmbH getilgt werden sollten. Erst recht verhält sich der Beklagte zu 1) nicht dazu, aus welchen tatsächlichen Geschehnissen heraus die HVS GmbH einen solchen ...