Leitsatz (amtlich)

Haften zwei Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. gem. § 5 KostO als Gesamtschuldner und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, darf, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch der andere nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG analog).

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 13.12.2011; Aktenzeichen 305 F 244/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 13.12.2011, 305 F 244/09, mit dem die Erinnerung vom 18.2.2011 zurückgewiesen wurde, abgeändert:

Auf die Erinnerung des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 11.2.2011, Kassenzeichen KSB 643110118508 über 3.390,47 EUR abgeändert:

Der von dem Antragsgegner zu 2) an die Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 1.176,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner zu 2) wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Umgangsverfahren.

In diesem Verfahren wurde er, als Vater des betroffenen Kindes, als Antragsgegner zu 2) geführt. Die Antragsgegnerin zu 1) war die Mutter des betroffenen Kindes. Der Antragsteller war der getrennt lebende Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), der mit ihr und dem betroffenen Kind über fünf Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

Das Verfahren ist am 31.1.2009 eingeleitet worden. Das AG hat mit Beschluss vom 17.7.2010 die Einholung eines lösungsorientierten familien-psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet und Frau Dr. S. zur Sachverständigen bestimmt. Die Sachverständige zeichnet Gespräche, Spielsituationen oder andere diagnostische Situationen per Video auf. Die Beteiligten haben hierzu schriftlich ihre Zustimmung erklärt; der Antragsteller - der seinerseits mit der Beschwerde gegen die ihm gestellte Kostenrechnung vorgeht - hat seine Einwilligung am 28.7.2010 erteilt. Die Sachverständige führte in der Folge Gespräche mit den Beteiligten durch und zeichnete sie, jedenfalls zum Teil, auf Video auf. Am 8.9.2010 teilte der Antragsteller der Sachverständigen per E-Mail mit, dass er die am 28.7.2010 per Unterschrift erklärte Zustimmung zu Bild- und Tonaufnahmen seiner Person nicht mehr aufrechterhalte. Er bitte, alle bislang angefertigten Bild- und Tonaufnahmen seiner Person unverzüglich zu löschen bzw. ihm zu übergeben.

Mit Schreiben vom 10.9.2010 wandte sich die Sachverständige an das Familiengericht und teilte mit, sie gebe den lösungsorientierten familienpsychologischen Gutachtenauftrag zurück. Die videogestützte Interaktionsdiagnostik stelle neben der Familiendiagnostik das Kernstück der Beziehungsdiagnostik und eine unabdingbare Voraussetzung lösungsorientierter familienpsychologisch gutachterlicher Arbeit in der Klinik der Sachverständigen dar. Die Sachverständige teilte ferner mit, dass der Fragebogen zur Familiendiagnostik von den Kindeseltern und dem betroffenen Kind nicht ausreichend differenziert beantwortet worden sei, während sich der Antragsteller nur lückenhaft positioniert habe. Es sei eine Situation entstanden, in welcher aus methodischen und organisatorischen Gründen eine weitere zielführende, auch den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bearbeitung des gerichtlichen Auftrages nicht mehr möglich sei. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem auch die vom Gericht geladene Sachverständige anwesend war, haben sich der Antragsteller und die Antragsgegner geeinigt und mitgeteilt, dass das Verfahren erledigt sei. Das AG hat mit Beschluss vom selben Tage angeordnet, dass die Gerichtskosten hälftig zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu 1) und 2) geteilt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Für ihre Bemühungen bis zur Rückgabe des Gutachtenauftrages hat die Sachverständige 5.860,01 EUR in Rechnung gestellt (Rechnung vom 23.9.2010). Für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung inklusive Vorbereitung berechnete sie mit Rechnung vom 27.10.2010 913,92 EUR.

Mit der im Tenor näher bezeichneten Rechnung der Landesjustizkasse ist dem Antragsgegner zu 2) die Hälfte der angefallenen gerichtlichen Auslagen i.H.v. (Zustellungen 7 EUR zzgl. Sachverständigenkosten 6.773,93 EUR: 2 =) 3.390,47 EUR in Rechnung gestellt worden.

Die Rechnung enthält den Hinweis, dass der Antragsgegner zu 2) in der Rechnungshöhe gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 1) hafte.

Gegen die Rechnung wandte sich der Antragsgegner zu 2) mit der Erinnerung. Er führte zur Begründung aus, dass der Antragsgegnerin zu 1) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei. Es würde den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe widersprechen, wenn der Antragsgegner zu 2) von der mittellosen Antragsgegnerin zu 1) diesen Betrag fordern könnte. Außerdem wendet sich der Antragsgegner zu 2) gegen die Höhe der Sachverständigenentschädigung. Nach Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen hat das AG durch die Richterin die Vergütung der Sachverständigen auf 6.773,93 EUR festgesetzt...

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