Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht nur in der Ausprägung der Sozialsphäre betroffen wird, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht aus.
2. Eine nur begrenzte Selbstöffnung des Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn eine Striptease-Tänzerin zur Bedingung für ihre Auftritte macht, dass diese weit entfernt von ihrem Wohnort stattfinden und der Veranstalter ein Fotografierverbot verhängt.
3. Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos liegt auch dann nicht vor, wenn für die Betroffene erkennbar ist, dass ein solches Verbot nicht von alles Besuchern eingehalten wird.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2105/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Verhandlungstermin vom 8.1.2019 wird aufgehoben.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 3000,- EUR festgesetzt werden.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Die Auffassung des Landgerichts, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos der Klägerin stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, der die Zubilligung einer Geldentschädigung nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 15. 09.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils mwN; Senat Beschluss vom 30. Juli 2018 - 4 U 620/18 -, Rn. 4, juris) rechtfertige, hat jedenfalls im Ergebnis Bestand.
1. Dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unzulässig war, hält der Senat für offensichtlich. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Letzteres ist hier der Fall.
a. Dass die Klägerin nicht gem. § 22 KUG in die Veröffentlichung des von ihr gefertigten Lichtbildes eingewilligt hat, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen. Zwar mag von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sein, wenn ein Fotomodell oder eine Stripteasetänzerin vor ihr nicht bekannten Fotografen bei einer öffentlichen Veranstaltung posiert, ohne diesen ausdrücklich mitzuteilen, dass sie keine Veröffentlichung der Fotos wünsche (LG Berlin, Urteil vom 06. März 2007 - 27 O 1063/06 -, juris). So lagen die Dinge hier indes nicht. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass bei der Veranstaltung "K... H..." ein allgemeines Fotografierverbot galt. Wie der Zeuge P. bestätigt hat, wurden Personen, die beim Fotografieren erwischt wurden, der Halle verwiesen. Man habe auch versucht, in der Praxis das Fotografierverbot so gut wie möglich durchzusetzen. Auch gegenüber dem für die Beklagte tätigen Fotografen habe man auf Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit gedrungen. Auch wenn der Zeuge zugleich eingeräumt hat, dass sich dieses Verbot gegenüber den Gästen der Veranstaltung nicht konsequent habe durchsetzen lassen und auch wenn die von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Lichtbilder auf ein Posieren der Klägerin hindeuten, kann bei dieser Sachlage gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung in die Veröffentlichung von durch die Veranstaltungsbedingungen nicht genehmigten Fotos eingewilligt hätte. Das passive Schauen in eine aufnehmende Filmkamera bzw. deren Wahrnehmen sind noch keine konkludente Billigung und damit auch keine stillschweigende Einwilligung (LG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 - 27 O 632/12 -, juris).
b. Ob es sich bei dem XYX und dem A......festival um Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, kann dahinstehen. Für die in diesem Rahmen stattfindende Veranstaltung "K... H..." gilt dies nicht. Jedenfalls verletzt aber der Abdruck ihres Bildnisses im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung die Rechte der Klägerin. Gesichtspunkte, die im Rahmen dieser Abwägung für eine Veröffentlichung ihres Bildnisses s...