Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht nur in der Ausprägung der Sozialsphäre betroffen wird, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht aus.
2. Eine nur begrenzte Selbstöffnung des Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn eine Striptease-Tänzerin zur Bedingung für ihre Auftritte macht, dass diese weit entfernt von ihrem Wohnort stattfinden und der Veranstalter ein Fotografierverbot verhängt.
3. Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos liegt auch dann nicht vor, wenn für die Betroffene erkennbar ist, dass ein solches Verbot nicht von alles Besuchern eingehalten wird.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2105/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 3000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 Bezug. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 7.11.2018 vorgebrachten Einwände rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Allerdings ist zutreffend, dass die streitgegenständliche Berichterstattung und die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin allein ihre Sozialsphäre betreffen, wovon allerdings auch in dem Hinweisbeschluss ausgegangen wurde, was aber eine Geldentschädigung nicht per se ausschließt. Der auf eine Bildnisveröffentlichung gestützte Geldanspruch scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daran, dass die begleitende Textberichterstattung "ausschließlich wahre Tatsachen" enthält. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin war unabhängig hiervon von vornherein rechtswidrig, weil sie ohne Einwilligung der Klägerin und außerhalb der Aunahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 2 KUG erfolgte. Der für eine Geldentschädigung notwendige Schweregrad liegt bei dieser Sachlage darin, dass durch die Berichterstattung der Beklagten der beschränkte Teilnehmerkreis, dem sich die Klägerin teilentkleidet und in freizügiger Pose zeigen wollte, zwangsweise und gegen ihren Willen erweitert und dadurch der teilweise nackte Körper der Klägerin, der grundsätzlich zu ihrer absolut geschützten Intimsphäre zählt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.1.1985 - VI ZR 28/93; für Oben-ohne Aufnahme OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.1988 - 13 U 72/88), einer von dieser Selbstbegebung nicht abgedeckten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dass sich hierdurch die Gefahr erhöht, dass die Klägerin bei Bekanntwerden dieser Umstände in ihrem sozialen Umfeld abgewertet und ausgegrenzt wird, hält der Senat zumindest für naheliegend. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass Personen in der Anonymität des Internets oder fernab von ihrem sozialen Umfeld (etwa im Urlaub) nicht selten auch in der Öffentlichkeit ein Verhalten an den Tag legen, das sie selbst - würde es dort bekannt - als anstößig und peinlich empfinden würden und dessen Bekanntwerden in ihrem Nahbereich sie deshalb in jedem Fall verhindern wollen. Allein der Umstand, dass sie gleichwohl von diesem Verhalten nicht Abstand nehmen, führt aber noch nicht dazu, dass sie es hinnehmen müssten, sich hiermit nicht anonymisiert oder auf einem Foto gut erkennbar in einer großen Boulevardzeitung wiederzufinden.
Anders als die Beklagte meint, besteht auch kein Grund, die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über die beschränkte Selbstöffnung einer Person auf Fälle zu beschränken, in denen es um eine Öffnung der Privat- und Intimsphäre geht. Anderenfalls müsste es etwa auch eine Prostituierte entschädigungslos hinnehmen, wenn ein Aliasname, mit dem sie ihre Dienstleistungen bewirbt, von der Presse enthüllt und sie einem breiteren Publikum gegen ihren Willen namentlich bekannt gemacht würde. Legte man die Maßstäbe der Beklagten zugrunde, müssten auch eine lesbische oder ein homosexueller Prominenter erdulden, das ihre sexuelle Ausrichtung in der Öffentlichkeit erörtert würde, wenn sie sich zuvor in einem beschränkten Rahmen "geoutet" hätten. Diese Beispiele zeigen, dass die Grundsätze der beschränkten Selbstöffnung nicht starr sind, sondern umso strenger zu handhaben sind, je mehr der Gegenstand dieser Selbstöffnung den Bereich der absolut geschützten Intimsphäre betrifft. Wie aufgezeigt ist dies hier der Fall. Der Senat bleibt schließlich auch nach nochmaliger Prüfung dabei, dass der Auftritt der Klägerin auf dem sog. A......Festival wegen der beschränkten ...