Leitsatz (amtlich)
Zu Umfang und Grenzen der Aufgaben und der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers.
Normenkette
FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3; BVormVG § 1
Verfahrensgang
AG Meißen (Aktenzeichen 6 F 30/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des AG – FamG – Meißen vom 15.5.2001 abgeändert. Die der Verfahrenspflegerin ggü. der Staatskasse zustehende Vergütung zuzüglich ihrer Aufwendungen werden festgesetzt auf 2.047,04 DM für die erste Instanz und auf 840,38 DM für die zweite Instanz.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Vergütung, die der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeiten in einem Umgangsverfahren zusteht.
In dem Hauptsacheverfahren haben die im Jahr 1969 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner um den Umgang des Vaters mit dem am 10.12.1992 geborenen und bei seiner Mutter wohnenden Sohn L. gestritten. L. ist aus der am 4.5.1992 geschlossenen und nach Trennung der Eltern im April 1996 und am 28.4.1998 geschiedenen Ehe hervorgegangen.
Das Verfahren war eingeleitet worden durch einen Antrag der Mutter vom 20.1.1999, mit dem sie – zunächst zeitlich befristet – den Ausschluss des Umgangs des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind erreichen wollte.
Bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien, teilweise in mehreren Instanzen, um den Umgang und die elterliche Sorge gestritten, die abschließend im Scheidungsverbundverfahren der Antragstellerin alleine übertragen worden war.
In dem vorliegenden Verfahren erfolgte zunächst mit Beschluss vom 10.3.1999 unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 FGG die Bestellung einer Dipl.-Psychologin als Verfahrenspflegerin für L. Diese teilte indessen nach Akteneinsicht mit, aus den Akten gehe hervor, dass es in dem Verfahren auch um den Vorwurf von Missbrauchshandlungen gehe, sie insoweit zur Beurteilung nicht hinreichend kompetent sei, stattdessen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle und sie ihre Arbeit als Verfahrenspflegerin niederlege. Nach mehreren Stellungnahmen des Jugendamtes, einer ausführlichen Erörterung und Anhörung der Beteiligten in einer Verhandlung vom 8.4.1999 erließ das FamG am 22.4.1999 einen Beweisbeschluss. Damit sollte geklärt werden, ob der Antragsgegner seinen Sohn, dadurch dass er ihn – teilweise zusammen mit einem anderen Kind – in unbekleidetem Zustand fotografiert habe, oder in anderer Weise sexuell missbraucht habe und ob deswegen zum Wohl des Kindes erforderlich sei, das Umgangsrecht des Antragsgegners einzuschränken oder auszuschließen. Nach Eingang des Gutachtens, weiterer Stellungnahmen der Parteien und des Jugendamtes erließ das FamG am 8.10.1999 einen Beschluss dahingehend, dass nunmehr Frau U., um deren Vergütung es nun geht, zur Verfahrenspflegerin bestellt werde.
Nach Verhandlung vom 13.4.2000 entschied das FamG mit Beschluss vom 4.5.2000 u.a., dass der Antragsgegner künftig alle zwei Wochen begleiteten Umgang mit L. haben könne. Dagegen legten beide Eltern Beschwerde ein. Der Antragsgegner beanstandete einzelne Regelungen. Die Antragstellerin wollte einen vollständigen Ausschluss des Umgangsrechtes erreichen. Einen später gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Familiengerichtes wies der Senat mit einem Beschluss vom 29.6.2000 zurück. Die vom FamG getroffene Umgangsregelung wurde abschließend durch einen Beschluss des Senats vom 15.8.2000 modifiziert.
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wurden wiederholt Eilanträge gestellt und verbeschieden. Parallel betrieb der Antragsgegner unter anderem ein Verfahren, mit dem er eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung anstrebte und weitere Verfahren, in denen er die Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern gegen die Antragstellerin forderte.
Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt 4.423,91 DM und für ihre Tätigkeit im Beschwerdeverfahren 934,34 DM in Rechnung gestellt. Sie hat ihre Tätigkeiten chronologisch dargestellt und dazu den jeweiligen Zeitaufwand, Telefongebühren und Fahrtstrecken angegeben. Als Arbeitszeit hat sie für das Verfahren vor dem FamG 64,3 Stunden und für das Beschwerdeverfahren 14,3 Stunden je à 54 DM ihren Abrechnungen zugrunde gelegt.
Die Rechtspflegerin des Familiengerichtes hat mit Beschluss vom 15.5.2001 die ihr aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt und dabei die von der Staatskasse hiergegen erhobenen Einwendungen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde, mit der sie, ohne bestimmte Antragstellung, geltend macht, der von der Verfahrenspflegerin in Rechnung gestellte Aufwand sei in erheblichem Umfang zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht erforderlich gewesen. Zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers würden insb. keine umfassenden Sachverhaltsermittlungen und keine Erforschung...