Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 19.12.2006; Aktenzeichen 2 T 0007/05) |
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
2. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Dresden vom 19.12.2006 (2 T 7/05) wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin von zwei Wohneinheiten des Objekts, die baulich miteinander verbunden sind. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, ihr zu den Wohnungen Zutritt zu gestatten, damit sie ihr Wasser und Heizung bis zum Ausgleich ihrer Wohngeldrückstände abstellen kann.
Dies soll gemäß dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.4.2004 (GA 25), der von der Antragsgegnerin nicht angefochten wurde, geschehen. Zuvor hatte das AG Dresden mit Beschluss vom 9.2.2004 (440 UR II 214/03 WEG) die Antragsgegnerin zur Zahlung von 8.231,14 EUR rückständigen Wohngelds (nämlich Wohngeld ab Januar 2003 sowie ein Nachzahlungsbetrag aus der Abrechung 2001) verpflichtet. Außerdem schuldet die Antragsgegnerin aus vorangegangenen Verfahren Kostenerstattung. Anschließend hat die Antragsgegnerin weiterhin zunächst kein Wohngeld gezahlt, abgesehen von einer Zahlung im Juli 2004 i.H.v. 500 EUR. Das Wohngeld beträgt insgesamt 472 EUR.
Am 11.5.2004 wurde zugunsten der Antragsgegnerin im Wohnungsgrundbuch für ihre Wohnungen eine Gesamteigentümergrundschuld i.H.v. 100.000 EUR eingetragen. Diese hat die Grundschuld später an ihre in Jordanien wohnhafte Mutter abgetreten. Am 14.6.2005 wurde hinsichtlich der einen Wohneinheit (512 L 39/05, GA 122), am 19.5.2005 hinsichtlich der anderen Wohnung (512 L 168/05, GA 124) auf Antrag der hiesigen Antragstellerin die Zwangsverwaltung angeordnet und die weitere Beteiligte zu 1. zur Zwangsverwalterin bestimmt.
Die Antragsgegnerin bewohnt die zusammengelegten Wohnungen mit 7 Kindern, die in den Jahren seit 1997 geboren sind, sowie wohl einem Lebensgefährten. Sie meint, Wohngeldzahlungen im Hinblick darauf zurückhalten zu dürfen, dass die Verbrauchsabrechnungen nicht korrekt waren. Seit Anordnung der Zwangsverwaltung hat sie die mit der Zwangsverwalterin vereinbarten Zahlungen auf Verbrauchskosten i.H.v. 280 und 80 EUR monatlich zum Großteil bezahlt.
Am 16.8.2006 hat das AG Dresden - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 2.12.2004 hat das AG Dresden (443 UR II 227/04 WEG) der Antragsstellerin aufgegeben, Mitarbeitern der Antragsgegnerin zwecks Abstellung der Versorgung ihrer Wohnungen mit Heizenergie und Kalt- sowie Warmwasser bis zum Ausgleich der Hausgeldrückstände und Forderungen i.H.v. 10.205 EUR nebst Zinsen aus dem Beschluss des AG Dresden im Verfahren 440 UR II 214/03 WEG zu gestatten. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG Dresden mit Beschluss vom 19.12.2006 (2 T 7/05) entschieden, dass die Abstellung nur bis zum Ausgleich der titulierten Forderungen aus dem Verfahren 440 UR II 214/03 i.H.v. 8.231,14 EUR nebst Zinsen, i.H.v. 1.066,46 EUR nebst Zinsen gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.9.2004 und von 257,58 EUR nebst Zinsen gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.9.2004 erfolgen darf sowie der Antragstellerin auferlegt, ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 5.1.2007 beim LG Dresden eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt und diese in der Folge begründet; außerdem hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Senat hat die weiteren Beteiligten zu 1. und zu 2. am Verfahren beteiligt. Der weitere Beteiligte zu 2. hat mitgeteilt, die streitbefangenen Wohnungen am 14.3.2007 aus der Insolvenzmasse freigegeben zu haben.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war stattzugeben.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 27, 29 FGG). Die erforderliche Beschwer ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Zu deren Einlegung war die Antragsgegnerin gleichfalls befugt, da die beantragte Duldungsverpflichtung in ihre Rechtsstellung als Wohnungseigentümerin eingreift (§ 20 Abs. 1 FGG).
2. Das Verfahren ist nicht analog § 240 ZPO unterbrochen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift im Verfahren nach dem FGG mittelbare oder unmittelbare Anwendung findet (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1417; KG FGPrax 2005, 198; Vogl WE 2002, 64; OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 1362; AG...