Leitsatz

Versorgungssperre bei titulierten Wohngeldrückständen von mindestens 6 Monatsbeträgen zulässig

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG; § 273 BGB; § 149 ZVG

 

Kommentar

  1. Bei titulierten Wohngeldrückständen von mind. 6 Monatsbeträgen ist eine Versorgungssperreverhältnismäßig. Der kraft bestandskräftiger Beschlussfassung bevollmächtigte Verwalter forderte zu Recht von der Antragsgegnerin Gestattung des Zutritts in deren mit 7 Kindern bewohnte Wohnung, um ihr Wasser und Heizung bis zum Ausgleich ihrer Wohngeldrückstände abstellen zu können.
  2. Weder die Anordnung der Zwangsverwaltung noch das Bezahlen der reinen Verbrauchskosten stehen dem Fortbestand des Zurückbehaltungsrechts an Versorgungsleistungen entgegen; auch die bloße Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen genügt nicht zur Abwendung der Versorgungssperre (Gaier, ZWE 2004, 109/117; Staudinger/Bub, BGB 2005, § 28 WEG, Rn. 146–149 m. w. N.).
  3. Auch § 149 ZVG begründet keine Ausnahme zugunsten der Schuldnerin, da diese Regelung ausschließlich das Verhältnis der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger betrifft.
  4. Das Verfahren wurde auch nicht analog § 240 ZPO durch Insolvenzantrag bzw. Insolvenzeröffnung unterbrochen. Das Verfahren zur Zulässigkeit einer Versorgungssperre betrifft nämlich nicht die Insolvenzmasse, also das pfändbare Vermögen des Schuldners. Vielmehr gilt es nur für den Zeitraum, bis ein nachfolgender Eigentümer im Grundbuch eingetragen bzw. im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag an einen Ersteher erteilt wurde. Zudem hatte der Insolvenzverwalter die Wohnung mittlerweile aus der Insolvenzmasse freigegeben, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.06.2007, 3 W 0082/07OLG Dresden v. 12.6.2007, 3 W 0082/07 = ZMR 2008, 140

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