Leitsatz (amtlich)
1. Einen Anspruch gerichtet auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung, hat der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht.
2. Insbesondere handelt es sich bei diesem auslösenden Faktor nicht um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1633/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 4563,92 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in folgenden Tarifen in Anspruch: BS 9 sowie gesetzlicher Zuschlag R10 zum 1.4.2013 und 1.4.2014 sowie TC 43 zum 1.4.2017. Die hieraus abgeleiteten Zahlungsansprüche ab 1.1.2018 beziffert sie auf 2088,51 EUR. Ferner begehrt sie die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte im Anschluss an die Erledigungserklärung eines Auskunftsanspruches über die Höhe der auslösenden Faktoren "in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen" sowie die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz wegen der mit der Rechtsdurchsetzung verbundenen Anwaltskosten.
Dieses Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass jedenfalls die Prämienanpassung zum 1.4.2014 im Tarif BS 9 nebst gesetzlichem Zuschlag R 10 formell wirksam war und damit ungeachtet vorheriger unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe bildet, was auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 1672/21 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 212/22 - juris). Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 22.8.2022 (4 U 405/22) und 30.8.2022 (4 U 825/22) im Wesentlichen gleichlautende Erhöhungsverlangen (seinerzeit für Erhöhungen ab dem 1.4.2015 bzw. 1.4.2017) für wirksam gehalten, weil der Hinweis auf "gestiegene Kosten für medizinische Leistungen" hinreichend klarstellt, dass auslösender Faktor die Leistungsausgaben sind und weil sich aus den - dort jeweils gleichformulierten - Erläuterungen in Verbindung mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich ergibt, dass eine konkrete Prüfung bezogen auf die jeweils im Streit stehenden Erhöhungen für das jeweilige Jahr eine Erhöhung ausgelöst hat und dass diese über dem maßgeblichen Schwellenwert liegt.
Gleiches gilt für die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Tariferhöhung im Tarif TC 43 zum 1.4.2017. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 30.8.2022 (4 U 825/22), der ein gleichlautendes Erhöhungsschreiben betraf.
Der Senat hat in den Beschlüssen vom 22.8. und 30.8.2022 zu beiden Tariferhöhungen zudem darauf hingewiesen, dass dieser Beurteilung die Rechtsprechung des BGH in den von der Klägerseite angeführten Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20 - juris) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20 - juris) nicht entgegensteht. Hieran hält er nach erneuter Prüfung fest. Prämien, die vor dem 31.12.2017 fällig wurden, kann der Kläger ohnehin nicht zurückverlangen, denn der Anspruch ist unstreitig gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Kläger macht dementsprechend in der Berufung auch nur noch Zahlungsansprüche ab dem 01.01.2018 geltend.
2. Der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens im Tarif TC 43 steht auch nicht entgegen, dass diese mit 7.4 % unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes liegt. Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 22.6.2022 (IV ZR 253/20 - juris) steht fest, dass es hierauf nicht ankommt, weil die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK die Wirksamkeit von § 8 Abs. 1 MB/KK nicht berührt (so bereits Senat, Urteil vom 8.2.2022 - 4 U 1728/21 und vom 15.2.2022 - 4 U 1672/21 jeweils juris). Feststellungsansprüche aus diesen Erhöhungen kommen auf dieser Grundlage ebenfalls nicht in Betracht.
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Kosten des für erledigt erklärten Auskunftsanspruches zu tragen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren bestand nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 29.03.2022 (4 U 19...