Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Aufhebung. Zustellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Hauptsacheverfahren nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher mandatierten Vollmacht mandatiert; ein nach Abschluss des Hauptverfahrens ergehender Aufhebungsbeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO ist deshalb grundsötzlich an die Partei und nicht an deren vormaligen Rechtsanwalt zuzustellen.

 

Normenkette

ZPO §§ 121, 124 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Entscheidung vom 12.11.2008; Aktenzeichen 330 F 2933/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen XII ZB 151/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.12.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Leipzig vom 12.11.2008 - 330 F 2933/04 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die dem Antragsgegner für ein inzwischen abgeschlossenes Ehescheidungsverfahren unter dem 29.12.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.08., 18.09. und 15.10.2008, zuletzt unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO, vergeblich um aktuelle Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten hatte. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Antragsgegner persönlich am 15.11.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.2008, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Dieses Rechtsmittel ist, worauf bereits die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts hingewiesen hat, wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.

1. Die Frist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und wird durch die wirksame Zustellung der Entscheidung, die mit dem Rechtsmittel beanstandet werden soll, ausgelöst. Da die Zustellung an den Antragsgegner am 15.11.2008 erfolgt ist, war die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 15.12.2008 verstrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerdeschrift bei Gericht nicht eingegangen.

2. Auf den Zugang des Aufhebungsbeschlusses bei den - früheren - Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (hier formlos am 18.12.2008 erfolgt) kommt es demgegenüber nicht an. Denn die Zustellung an die Partei selbst hätte die Rechtsmittelfrist nur dann nicht auslösen können, wenn gemäß § 172 ZPO eine Zustellung an die genannten Rechtsanwälte zwingend vorgeschrieben gewesen, die tatsächlich durchgeführte Zustellung also deshalb fehlerhaft gewesen wäre. Das vermag der Senat nicht zu erkennen (anders OLG Brandenburg, MDR 2007, 1391f; LAG RheinlandPfalz, MDR 2007, 432).

Denn § 172 ZPO verlangt die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nur dann, wenn dieser in dem anhängigen Verfahren bestellt ist. Die (früheren) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners waren aber an dem Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren, welches zu dem angegriffenen Aufhebungsbeschluss geführt hat, nicht beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von Amts wegen zu beteiligen gewesen wären. Denn dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die vom Antragsgegner seinerzeit erteilte Prozessvollmacht für das - bereits im Laufe des Jahre 2005 rechtskräftig abgeschlossene - Hauptsacheverfahren kraft Gesetzes (§ 81 ZPO) auch die Betätigung der Bevollmächtigten im Verfahren der Prozesskostenhilfeüberwachung (§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO) umfassen würde. Soweit reicht der gesetzlich vorgegebene Umfang der ursprünglichen Prozessvollmacht aber nicht.

Richtig ist zwar, dass diese nicht mit Beendigung der Instanz und nicht einmal ohne weiteres mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in jeder Hinsicht endet. Die zeitlich darüber hinausreichenden Anwendungsfälle, die § 81 ZPO aufführt, sind aber entweder unmittelbar auf den in der Hauptsache ergangenen Titel bezogen und dienen dessen Beseitigung oder Vollziehung (Wiederaufnahme des Verfahrens, Zwangsvollstreckung) oder haben die technische Abwicklung der Nebenentscheidungen dieses Titels zum Gegenstand (Streitwert- und Kostenfestsetzung). Die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an die Partei, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu den ggf. geänderten tatsächlichen Voraussetzungen einer bewilligten Prozesskostenhilfe zu äußern, leitet demgegenüber jedoch ein neues Verfahren ein, für das der vormalige Prozessbevollmächtigte der Partei nicht kraft der früheren Prozessvollmacht automatisch mandatiert ist (im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 120 ZPO Rn. 28 m.w.N.; Musielak/Fischer, 6. Aufl. 2008, § 124 ZPO Rn. 3; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Köln, FamRZ 2007, 908; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1358; OLG Dresden - 3. Zivilsenat -, Beschluss vom 25.01.2008, 3 W 1382/07).

3. Es steht der Partei natürlich frei, sich im Überprüfungsverfahren an ihren früheren - oder ein...

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