Verfahrensgang
AG Plauen (Aktenzeichen HAPL-1581-3) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Plauen - Grundbuchamt - vom 25.04.2019 - Gz.: HAPL-1581-3 - aufgehoben.
Das Amtsgericht Plauen - Grundbuchamt - wird angewiesen, der Beteiligten Einsicht in den aktuellen Eigentümereintrag in Abteilung I des Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs von Haselbrunn, BI. 1581 bis BI. 1589 zu erteilen.
2. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte verlegt die Tageszeitung "Freie Presse". Sie beantragte die Einsicht in Abteilung I der aus dem Rubrum ersichtlichen Grundbuchblätter - bezüglich der Eigentümerstellung, hilfsweise in Abteilung II im Hinblick auf die Person eines potentiell Berechtigten aus einer Auflassungsvormerkung.
Zur Begründung führte sie aus, eine für sie tätige Redakteurin recherchiere im Zusammenhang mit dem dort verzeichneten Mehrfamilienhaus (P. Straße ... in P.). Unter dessen Anschrift kandidierten zwei Wahlbewerber der rechtsextremen Partei "Der III. Weg" für den Ende Mai zu wählenden Stadtrat von Plauen. Grundstücksnachbarn hätten darauf hingewiesen, dass das Anwesen leer stehe, weshalb die Redakteurin den nach Grundbucheinsicht ermittelten Eigentümer zu den Wohnverhältnissen befragen wolle, um einen möglichen Wahlbetrug - Verwendung von Scheinadressen - aufzudecken.
Die beim Grundbuchamt tätige Urkundsbeamtin wies den Antrag auf Grundbucheinsicht zurück. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt begründete dies damit, eine Grundbucheinsicht sei nicht zweckmäßig, da sie vielfach keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer ermögliche. Im Grundbuch seien Anschriften des Eigentümers nicht verzeichnet. Auch wohne er oftmals nicht auf dem Grundstück. Schließlich handele es sich um eine Anlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die aus neun Grundbuchblättern bestehe. Eine Einsicht in alle diese Grundbücher führe zur Preisgabe von Daten von Eigentümern, die mit den betreffenden Stadtratskandidaten in keinerlei Kontakt stünden.
Die Beteiligte legte gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde mit Schreiben vom 02.05.2019 ein. Es bestehe ein hinreichend publizistischer Anlass für die Einholung der beantragten Grundbucheinsicht. Hinzu gekommen sei zwischenzeitlich, dass am 29.04.2019 auf das Anwesen ein Buttersäureanschlag unternommen worden sei. Ober den im Raum stehenden Wahlbetrug hinaus sei es auch im Hinblick auf den politisch motivierten Anschlag aus Sicht sauberer journalistischer Recherche geboten, Kontakt zu den Eigentümern aufzunehmen. Die Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Grundbuchamtes überzeugten nicht. Ebenso wenig stehe der Umstand, dass es anscheinend mehrere Eigentümer gebe, der Einsicht entgegen. Angesichts des von den Anwohnern beschriebenen weitgehenden Leerstandes sei es durchaus naheliegend, dass alle nach dem WEG gebildeten Sondereigentumseinheiten in einer Hand lägen. Im Übrigen ließe sich der potentielle Quartiergeber schnell herausfinden, wenn das Grundbuchamt die Information über die Identität der Eigentümer nicht mehr verweigere.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
II. Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig.
Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO; § 12 Abs. 4 S. 2 GBO); sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
a) Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist umfassender als derjenige des "rechtlichen Interesses". Es genügt, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, Auch ein öffentliches Interesse kann in Betracht kommen. Zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen kann hiervon ausgehend auch der Presse ein Recht auf Einsicht zustehen.
b) Das in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht auf Pressefreiheit vermittelt ein solches Recht auf Einsicht nur dann, wenn zum einen ein Informationsbeschaffungsinteresse dargelegt wird, und zum anderen das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht der im Grundbuch Eingetragenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht entgegensteht.
Ersteres verlangt, dass der Antragsteller sein Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret ausführt. Das Informationsanliegen ist unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück zu erläutern. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist. Demgegenüber sind keine Erläuterungen zur Bewertung des Inform...