Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Kostenvorschusses und etwaiger Nachforderungen nach § 887 Abs. 2 ZPO für die Erstellung eines Buchauszugs.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 3 HK O 277/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen vom 31.03.2020 (3 HK O 277/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin einen weiteren Vorschuss in Höhe von 6.600,00 EUR auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers für die Erstellung des nach dem vollstreckbaren Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12.04.2019 und des vollstreckbaren Teil-Urteils des Landgerichts Görlitz vom 19.07.2019 zu erteilenden Buchauszuges zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin auf Zuspruch eines weiteren Vorschusses wird zurückgewiesen.
II. Der Hilfsantrag der Schuldnerin auf Feststellung der Erfüllung der Vorschusspflicht zu Ziffer I wird verworfen.
III. Von den Kosten des Verfahrens zur Festsetzung eines weiteren Vorschusses einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens 8 W 4/20 haben die Gläubigerin 60 % und die Schuldnerin 40 % zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Schuldnerin wurde durch Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.04.2019 sowie durch ein dieses ergänzendes Teil-Urteil vom 19.07.2019 zur Erstellung eines Buchauszuges mit den im Tenor der Urteile näher angegebenen Angaben rechtskräftig verurteilt.
Das Landgericht Görlitz ermächtigte mit Beschluss vom 14.08.2019 die Gläubigern, den nach dem Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.04.2019 zu erteilenden Buchauszug durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Prüfer zu erstellen zu lassen. Es verpflichtete die Schuldnerin ferner zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 15.000,00 EUR unter Zurückweisung eines weitergehend von der Gläubigerin beantragten Vorschusses, wobei es von einem erforderlichen Stundensatz für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in Höhe von 150,00 EUR ausgegangen ist. Eine Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 18.09.2019 (8 W 738/19) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Zahlung von weiteren 15.000,00 EUR als weiteren Kostenvorschuss aufzuerlegen. Der bisherige Kostenvorschuss sei verbraucht, was sich aus einer Email des von der Gläubigerin beauftragten, in M... ansässigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 06.12.2019 und dessen Abrechnung/Stundenübersicht vom 06.12.2019 ergäbe. Es seien 10 weitere Arbeitstage nötig, um den Buchauszug fertigzustellen.
Dem ist die Schuldnerin entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass das Landgericht bei Ermächtigung und Anordnung des ersten Kostenvorschusses einen Stundensatz von 150,00 EUR/h zugrunde gelegt habe, was angemessen sei und über den Betrag liege, was ein Steuerberater als maximalen Stundensatz abrechnen könne. Die Gläubigerin verursache nicht erforderliche Kosten, indem sie eine Wirtschaftsprüferkanzlei beauftragt habe, die für ihre Mitarbeiter teilweise 250 EUR/h und teilweise 180,00 EUR/h abrechne und bei der allein für Fahrtkosten von M... zum Sitz der Schuldnerin in G... nahezu 4.000,00 EUR angefallen seien.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2019 einen weiteren Kostenvorschuss in beantragter Höhe festgesetzt. Die Erforderlichkeit des weiteren Kostenvorschusses sei hinreichend glaubhaft gemacht.
Ende Dezember 2019 überwies die Schuldnerin an die Klägerin weitere 15.000,00 EUR. Sie führte durch Anwaltsschriftsatz hierzu aus, dass die Zahlung ausschließlich zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge.
Mit Beschluss vom 22.01.2020 (8 W 4/20) hat der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 18.12.2019 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigern an das Landgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aufhebungsbeschlusses Bezug genommen.
Aufgrund des Hinweises des Senats, dass die Ermächtigungsentscheidung nach § 887 Abs. 1 ZPO im Beschluss vom 14.08.2019 nur den im Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts titulierten Buchauszug, nicht aber die Erweiterungen durch das Teil-Urteil vom 19.07.2019 umfasse, hat die Klägerin nachfolgend beim Landgericht beantragt, sie zu ermächtigen, auch hinsichtlich des in diesem Titel genannten Inhalts des Buchauszuges die Erstellung des Buchauszuges durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers vornehmen zu lassen. In der Antragsschrift hat sie ausgeführt, dass die Kosten hierfür von den bereits eingeholten und dem zusätzlich beantragten Kostenvorschuss mit umfasst seien, so dass ein weiterer Kostenvorschuss hierfür nicht benötigt werde.
Das Landgericht hat der Gläubigerin aufgegeben, substantiiert, gegebenenfalls unter Vorlage von Kostenangeboten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buch...