Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung nach § 16 WEG
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 1 T 394/05) |
AG Leipzig (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 151 UR II 115/04) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 29. April 2005 (1 T 394/05) aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29. März 2005 (151 UR II 115/04) geändert. Die von dem Antragsgegner den Antragstellern nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2004 zu erstattenden Kosten werden – einschließlich Gerichtskosten von 135,60 Euro – auf 1.440,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2004 festgesetzt.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Wert der weiteren Beschwerde: 568,40 Euro.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der amtsgerichtliche Rechtspfleger sowie das Landgericht streiten darum, ob etwaige Kosten zum Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festzusetzen sind. Der Antragsgegner beteiligt sich an diesem Streit nicht. Er hat sich weder in der Hauptsache noch im Verfahren zur Kostenfestsetzung geäußert.
Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Wohngeld in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihn zur entsprechenden Zahlung verpflichtet und angeordnet, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trage (GA 105). Die Antragsteller haben sodann u.a. 490,00 Euro (netto) zur von ihnen so bezeichneten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO geltend gemacht. Der amtsgerichtliche Rechtspfleger hat diese abgesetzt. Seines Erachtens hätte der Verwalter die „kostengünstigere Variante der Verfahrensstandschaft” wählen müssen (GA 114).
Diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11.04.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Eingangsdatum vom 13.04.2005 angefochten. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zurückgewiesen und ein „weiteres Rechtsmittel” zugelassen (GA 123 ff.).
Mit ihrer weiteren Beschwerde machen die Antragsteller geltend, ihr anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter habe sich die Gebührenerhöhung verdient, zumal die seitens des Landgerichts angedachte Möglichkeit, der Verwalter habe den Anwalt im eigenen Namen mit ihrer Prozessvertretung beauftragt, grundlos sei. Deshalb seien die auf den Mehrvertretungszuschlag entfallenden Kosten auch festsetzbar. Im Übrigen sei es so, dass der Verwalter Wohngeld gar nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Zwar räume der Verwaltervertrag ihm diese Kompetenz ein. Die Teilungserklärung sehe dergleichen indes nicht vor. Der Eigentümerbeschluss, der Grundlage des Verwaltervertrages sei, sei demnach, weil vereinbarungsändernd, nichtig.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gem. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 FGG (§ 43 Abs. 1 WEG) statthaft. Aus §§ 574 ZPO, 133 GVG folgt nichts anderes. Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG u.a. auf § 104 Abs. 3 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Kostenfestsetzungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anzufechten sind. Das hat der Bundesgerichtshof nun eingehend erläutert (B.v. 30.09.04, V ZB 16/04). Der Senat schließt sich dem an.
Nötig ist allerdings, dass die weitere Beschwerde zugelassen wird (BGH, a.a.O.). Das ist, wie eingangs dargelegt, der Fall.
Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Zum Wert des Rechtsmittels ist allenfalls § 567 Abs. 2 ZPO, nicht § 45 Abs. 1 WEG maßgeblich (dazu Hansens, Rpfleger 1999, 105, 106), so dass offen bleiben kann, ob, wofür manches spricht, ein Mindestbeschwerdewert nicht erforderlich ist (so, zum ZPO-Verfahren, BGH, B. v. 28.10.04, III ZB 41/04). Die zeitlichen Vorgaben nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG wurden beachtet.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat sich den Mehrvertretungszuschlag verdient. Er hat die Wohnungseigentümer, nicht deren Verwalter im Streitverfahren vertreten. Schon das mag ausreichen, um die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen (dazu BGH, B.v. 16.03.04, VIII ZB 114/03; BGH NJW 1987, 2240). Jedenfalls haben die Wohnungseigentümer beantragt, auch die auf den Mehrvertretungszuschlag entfallenden Kosten festzusetzen und damit erklärt, dass sie (vertreten durch ihren Verwalter), nicht der Verwalter (im eigenen Namen) den Anwalt mit der Prozessvertretung beauftragt haben/hat. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten. Dann jedoch fällt die Gebührenerhöhung zweifelsfrei an, angesichts der Zahl der beteiligten Wohnungseigentümer auch in Höhe des geltend gemachten Zuschlags.
Die darauf entfallenden Kosten muss der Antragsgegner den Antragstellern erstatten. Die erhöhte Prozessgebühr ist eine Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, mith...