Leitsatz (amtlich)
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als 2 Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung "auf Null" rechtfertigt.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 3203/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der anlässlich des Schadensfalles vom 24.01.2012 gezahlten Versicherungsleistungen zuerkannt. Soweit die Klägerin den Beklagten in Regress nimmt für die an den Halter des beschädigten Fahrzeugs gezahlten Haftpflichtversicherungsleistungen, ist der Anspruch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung begründet gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 VVG, § 2 b (e), § 2 c (1) a), (2) a) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Stand 01.01.2008) (im Folgenden: AKB). Die Klägerin hat die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zwar nicht vorgelegt. Die Vorlage war aber entbehrlich, da zwischen den Parteien der Inhalt der AKB unstreitig ist. Zudem finden sich dem § 2 b AKB entsprechende Regelungen auch in allen nachfolgend geänderten Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistungen ergibt sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Klägerin nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Kaskoversicherung. Sie ist aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 81 Abs. 2 VVG begründet.
1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Klägerin die dem Beklagten zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des ... . Unter Abwägung aller Umstände hat sie aber die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.
a) Unstreitig hat der Beklagte als Fahrer des Pkw Skoda das Unfallereignis vom 24.01.2012 verursacht. Der Beklagte hat den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 277 Rn. 5 m.w.N.). Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen (grundlegend BGH, Urt. v. 22.02.1989, IVa ZR 274/87, juris).
Aus dem Schadenshergang und den sonstigen Umständen ergibt sich mit einer für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit, dass der Beklagte den Unfall im Zustand alkoholbedingt absoluter Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Senat geht dabei von folgenden Umständen und Indizien aus, die in der Gesamtschau belegen, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 8):
Auszugehen ist von einem Unfallzeitpunkt zwischen 11.30 und 12.00 Uhr. Hierfür spricht zum einen, dass der Beklagte den Malzirkel in der D... Str. xx gegen 12 Uhr verlassen haben will und die Unfallörtlichkeit in der K... Str. xx ca. 50 m entfernt liegt. Zum anderen hat der Zeuge H. angegeben, er habe um 11.30 Uhr einen lauten Knall gehört (vgl. Bl. 5 und 158 der beigezogenen Akte AG Leipzig, Az: 217 Cs 501 Js 5229/12), während der Halter des beschädigten Fahrzeugs, der Zeuge K., im Ermittlungsverfahren (Bl. 8 dA) angegeben hat, gegen 11.50 Uhr zu dem beschädigten Fahrzeug gekommen zu sein. Das Unfallkommando traf sodann gegen 12.35 Uhr am Tatort ein.
Zu den beim Beklagten festgestellten Alkoholwerten geht der Senat davon aus, dass nach Aussage des im Strafverfahren vernommenen Zeugen R. ein gegen 13.20 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 2,4 P...