Leitsatz (amtlich)

Für Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die ein Nachbar im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Bauordnungsbehörde oder der Architektenkammer abgibt, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2181/14)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 wird aufgehoben.

Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 15.000,00 EUR festzusetzen

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Unterlassung von Äußerungen sowie eine Geldentschädigung. Die Parteien sind Nachbarn und führen zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klägerin ist Architektin und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; die Beklagten sind Zahnärzte. Die Parteien stritten unter anderem wegen der von den Beklagten auf ihrem Grundstück O... xx errichteten Grenzgarage und deren Nutzung sowie wegen der Sanierung einer Stützmauer auf dem Grundstück des Ehemanns der Klägerin. Die Klägerin stellte am 11.04.2011 einen Bauantrag zur Sanierung der Stützmauer und gab als beteiligte Nachbarn "keine" an. Sie legte einen Lageplan vor, in dem das Haus der Beklagten nicht eingezeichnet war. Die Beklagten haben gegenüber dem Bauordnungsamt der Stadt P. mit Schreiben vom 22.10.2012 geäußert, der Lageplan sei mit falschem Maßstab und Stempel des Büros der Klägerin eingereicht worden. Des Weiteren haben sie die Klägerin bei der Architektenkammer angezeigt und ausgeführt, die Klägerin habe ihnen durch die Vorlage fehlerhafter, mutwillig manipulierter Bauantragsunterlagen einen Schaden zugefügt (Schreiben vom 04.12.2013, Anlage K4). Sie warfen ihr vor, die Grundstücksgrenze verlegt zu haben. Des Weiteren erklärten die Beklagten gegenüber der Architektenkammer mit Schreiben vom 24.04.2014 (Anlage K6), dass sie nach Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Beweise dafür hätten, dass die Klägerin unter Missbrauch ihrer Qualifikation als Architektur- und Sachverständigenbüro mit falschen Darstellungen mehrere Behörden instrumentalisiert habe, um ihnen zu schaden. Die Aussagen wiederholten die Beklagten sinngemäß in anderen Zivil- und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe gegenüber einem Polizeibeamten am 29.06.2012 geäußert, die Klägerin sei eine Betrügerin, weil sie die von ihr beauftragten Firmen nicht bezahle. Des Weiteren habe der Beklagte zu 2) Mitte Juni 2012 einem Mitarbeiter der Firma T. gesagt, die Klägerin würde die beauftragten Firmen nicht bezahlen und empfohlen, für die Klägerin nicht weiter tätig zu werden. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, und diese erfüllten den Tatbestand der üblen Nachrede. Trotz des laufenden Gerichtsverfahrens bezichtigten die Beklagten die Klägerin fortwährend der "Schwindeleien". Sie habe daher Anspruch auf eine Geldentschädigung von 5.000,00 EUR. Des Weiteren stehe ihr ein Auskunftsanspruch zu, weil die Beklagten behauptet hätten, den Sachverhalt dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Kenntnis geben zu wollen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.09.2018 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Aussagen die die Beklagten aktuell in der öffentlichen Sitzung vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen wiederholt hätten, seien diffamierend und zudem unwahr. Die Sachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung P. - die Zeugin S. - habe bestätigt, dass die Behauptungen der Beklagten unwahr seien. Dies habe das Landgericht nicht beachtet und verfahrensfehlerhaft nach Richterwechsel keine erneute Vernehmung der Zeugin durchgeführt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerungen gegenüber Gerichten, Behörden, der Stadtverwaltung P., der Architektenkammer Sachsen sowie gegenüber weiteren Dritten. Das strafbare Verhalten der Beklagten unterfalle niemals dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Sie beantragt,

Unter Abänderung des am 21.09.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) es künftig zu unterlassen, gegenüber der Architektenkammer Sachsen, gegenüber Behörden oder Dritten zu behaupten,

b) dass die Klägerin in betrügerischer Absicht und/oder unter Missbrauch ihrer Qualifikation als Architektur und Sachverständigenbüro mit falschen Darlegungen mehrere Behörden instrumentalisiere um den Beklagten (der Familie Havemann) zu schaden,

c) dass die Klägerin Lagepläne, Grundrisse und Bestandserfassungen mutwillig manipuliere im Hinblick auf Maßstab, Bestand an Gebäuden und Lage von Gebäuden,

2. ferner zu unterlassen, die Klägerin der Schwindeleien ü...

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