Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren tätig, so erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren selbst kann keine gesonderte Vergütung, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen wird.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zu 2) vom 25.5.2005, bei Gericht eingegangen am 27.5.2005, wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschl. v. 23.2.2005 wies der 1. Zivilsenat des OLG Dresden den Antrag der Antragstellerin vom 30.12.2004 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 ZPO zurück. Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Gebührenstreitwert wurde auf 7.669,39 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.5.2005, bei Gericht eingegangen am 27.5.2005, beantragte der Antragsgegner zu 2) die ihm erwachsenen außergerichtlichen Kosten i.H.v. insgesamt 644,50 EUR gem. § 104 ZPO festzusetzen und festzustellen, dass die festgesetzten Kosten ab dem Tage der Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen sind. Im Einzelnen machte der Antragsgegner zu 2) dabei die für seine Prozessbevollmächtigten verauslagte Anwaltsvergütung geltend und zwar in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von 535,60 EUR zzgl. der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 RVG-VV und auf die Vergütung entfallender Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV.
Eine Abschrift des vorgenannten Kostenfestsetzungsantrages wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben des Gerichts vom 23.6.2005 mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme binnen Wochenfrist formlos zugesandt.
Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.6.2005, dass die vom Antragsgegner zu 2) geltend gemachten Kosten nicht festzusetzen seien. Sie wies dabei u.a. darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2) diesen auch in dem beim LG B. anhängigen Hauptsacheverfahren vertreten.
Dem liegt zugrunde, dass die Antragstellerin parallel zum hiesigen Antrag auf Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts beim AG B. ebenfalls unter dem 30.12.2004 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu 2) wegen einer Forderung i.H.v. 30.677,55 EUR beantragt hatte. Bereits im Mahnverfahren ließ sich der Antragsgegner zu 2) von den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens vertreten und durch diese gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, was den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben des AG B. vom 6.4.2005 mitgeteilt wurde.
Hieraufhin beantragte die Antragstellerin unter dem 20.5.2005 beim LG B., an welches die Sache nach Einlegung des Widerspruchs zum Zwecke der Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben wurde, die Verweisung an das LG C., hilfsweise an das LG D. und begründete zugleich den Anspruch.
Die Rechtsanwälte K. aus Dresden zeigten sich mit Schriftsatz vom 7.6.2005 dem LG B. ggü. als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 2) und dortigen Beklagten an und beantragten Klageabweisung.
Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle des LG B. ist der Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) dort am 23.5.2005 anhängig geworden.
Nach alledem konnte dem Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zu 2) vom 25.5.2005 aus folgenden Gründen nicht mehr stattgegeben werden.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sind der obsiegenden Partei vom unterlegenen Gegner alle Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dabei können grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2) von diesem für die Vertretung desselben im hiesigen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren bereits die Zahlung einer Vergütung i.H.v. 644,50 EUR verlangt haben, kann der Antragsgegner Erstattung dieser Kosten von der unterlegenen Antragstellerin nur dann verlangen, wenn den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2) tatsächlich ein Rechtsanspruch auf diese Vergütung zustand.
Wird die Erstattung von Anwaltskosten verlangt, kann gem. § 91 Abs. 2 ZPO Erstattung allein der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes verlangt werden. Eine zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten möglicherweise geschlossene abweichende Honorarvereinbarung ist daher für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.
Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt Anspruch auf gesonderte Vergütung für jede besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 RVG). Der BGH hat mit Beschl. v. 5.2.1987 (BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735 = NJW-RR 1987, 757) entschieden, dass ein sich möglicherweise anschließendes ...