Leitsatz (amtlich)
1. Dass der Text einer fettgedruckten Widerrufsbelehrung in einem fünfseitigen Versicherungsschein enthalten ist, steht einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung selbst dann nicht im Wege, wenn auch andere Über- und Nebenschriften in Fettdruck aufgenommen sind.
2. Ist die Widerrufsbelehrung wirksam, kann bereits die jahrelange Prämienzahlung ausreichen, um bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrages zu begründen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Sekundärrecht komm dann nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 902/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt für eine im Jahr 1996 abgeschlossene und 2004 gekündigte fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst Nutzungszinsen, hilfsweise Auskunft zur Berechnung der Rückkaufswerte. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB habe. Der Kläger habe keine rechtsgrundlosen Leistungen erbracht. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Er habe unstreitig die Unterlagen laut Versicherungsschein bekommen und damit auch die Verbraucherinformationen und die Widerspruchsbelehrung. Die Widerspruchsbelehrung sei materiell zutreffend erteilt sowie drucktechnisch hinreichend deutlich gestaltet worden.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung rügt der Kläger nunmehr nur noch, das Landgericht sei zu Unrecht und im Widerspruch zu bislang ergangener Rechtsprechung von einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung ausgegangen. Sofern die Berufung mit diesem Einwand Erfolg habe, stünde der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Schließlich sei eine Vorlage an den EuGH geboten.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht.
1. Der von ihm erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages. Zwar stand dem Kläger, da der Vertrag vorliegend unstreitig nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurde, ein solches Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.07.1994 ursprünglich zu. Der Widerspruch erfolgte aber nicht fristgerecht.
a) Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf der Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugingen und er über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist ordnungsgemäß belehrt wurde. Die ergänzende Bestimmung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, wonach das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen solle, ist auf Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 = VersR 2014, 817).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde die Widerspruchsfrist hier ordnungsgemäß in Lauf gesetzt, so dass sie bei Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger im Jahre 2016 abgelaufen war.
Unstreitig wurden dem Kläger mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28.02.1996 der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt. Der Kläger wurde zudem in ordnungsgemäßer Weise über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.
Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine deutliche drucktechnische Hervorhebung entspreche und daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht ha...