Leitsatz (amtlich)

Einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt wurde, steht eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 10 O 2339/15)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 07.11.2022, Az.: 10 O 2339/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG durch die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten.

Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten - insgesamt halten 456 Personen Schuldverschreibungen - wurden durch deren gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt C ... G ..., mandatiert. Dabei war der gemeinsame Vertreter für alle Nebenintervenienten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt worden. Der Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten erfolgte mit Schriftsatz von deren Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2019.

In der Hauptsache endete der Rechtsstreit vor dem 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, Az.: 13 U 393/17, mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss vom 20.09.2021 festgestellt wurde. Nach dessen Kostenregelung haben der Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12 der Kosten des Rechtsstreits (in allen drei Instanzen) und des Vergleichs zu tragen. Mit Beschluss vom 07.04.2022 legte dieser Senat auf den Antrag der Nebenintervenienten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2021 die Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz der Klägerin zu 11/12 auf und bestimmte zugleich, dass die Nebenintervenienten im Übrigen ihre Kosten selbst tragen. Zuvor hatte dieser Senat mit Beschluss vom 20.09.2021 den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt.

Die Nebenintervenienten haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2022, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tage, die Festsetzung ihrer Kosten im Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 524.378,77 EUR beantragt. Dabei haben sie den vorgenannten Gegenstandwert ihrer Berechnung zugrunde gelegt und als Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG insgesamt eine 3,6 Gebühr - 1,6 Gebühr sowie Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 2,0 wegen der Vertretung mehrerer Nebenintervenienten - in Ansatz gebracht.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 07.11.2022 die von dem Kläger an die Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 276.831,65 EUR festgesetzt und dabei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen. Sie hat die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG und die (zusätzlichen) Reisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt für den Termin am 07.10.2020 abgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht - hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gemeinsame Vertretung der Nebenintervenienten nach § 19 SchVG erfolgt sei und daher keine Auftraggebermehrheit vorliege. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15.11.2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss haben die Nebenintervenienten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2022, eingegangen beim Landgericht Dresden am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und dabei die Absetzung der Mehrvertretungsgebühr beanstandet. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass für beide Instanzen des Rechtsstreits zusätzlich noch Erhöhungen der Verfahrensgebühr um je 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. 91,81 % der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer bei den ihnen erwachsenen Kosten berücksichtigt und gegen den Beschwerdegegner festgesetzt werden.

Zur Begründung der - auf den begehrten Ansatz der Mehrvertretungsgebühr beschränkten - sofortigen Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es für die relevante Frage der Zahl der Auftraggeber in Fällen, in denen mehrere Personen einen gemeinsamen Vertreter haben, auf die Zahl der Vertretenen und nicht auf die Zahl der Vertreter ankomme. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rechtsprechung zum gemeinsamen Vertreter nach dem Spruchverfahrensgesetz, wonach in diesem Ausnahmefall eine teleologische Reduktion der Vorschrift Nr. 1008 VV RVG angenommen werde, nicht auf den gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz übertragen werden könne. Beide Institute unterschieden sich an den entscheidenden Stellen.

Der Beschwerdegegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdegegner im Wesentlichen darauf, dass in der Beschwerde der Vergütungsbereich des gemeinsamen Vertreters un...

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