Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs-, oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 34d GewO erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus.
2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckungslücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen.
3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 1349/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 72.777,44 EUR festgesetzt.
5. Der Verhandlungstermin vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 09.04.2019 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Leipzig, Az. 5 O 1349/18, vom 18.01.2019, zugestellt am 22.01.2019, wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.777,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatz aus § 280 BGB i.V.m. §§ 60, 63 VVG zu.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 09.04.2019 Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.05.2019 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Unerheblich ist, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass ihr der Beweis für die Erlangung anderweitigen Versicherungsschutz oblegen hätte, wenn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, dass er nicht in der Lage sein werde für sie einen passenden Versicherungsschutz zu finden. Einen solchen Hinweis schuldete der Beklagte schon nicht. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu keinem Hinweis auf ein mögliches Scheitern seiner Bemühungen verpflichtet war, weil es auf der Hand liegt, dass die Vermittlungstätigkeit erfolglos sein kann.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin weitere vom Landgericht unterlassenen Hinweise zu der Frage, was die Klägerin unternommen hätte, wenn sie über die eingeschränkte Versichererauswahl und der fehlenden Möglichkeit vorläufigen Deckungsschutz zu erlangen, informiert worden wäre. Entsprechende Hinweise sind - wie die Klägerin einräumt - vom Senat im Beschluss vom 09.04.2019 erteilt worden. Gleichwohl hat die Klägerin dazu nicht konkret vorgetragen. Das Vorbringen, dass es der Klägerin gelungen sei nach dem Schadensfall bei der XYX Versicherung binnen 10 Tagen eine Versicherung abzuschließen, die die Risiken des Wassereinbruchs durch eine defekte Sprinkleranlage abdeckt, genügt nicht. Unabhängig davon lässt der Umstand, dass sie bei ihrer Vorversicherung zeitnah eine Versicherung abschließen konnte, keine Rückschlüsse auf ihr Verhalten und die Möglichkeit, vor Schadenseintritt bei einer anderen Gesellschaft Versicherungsschutz zu erlagen, zu. Da es sich bei der XYX um ihre Vorversicherung handelt, war dort eine umfangreiche Risikoprüfung - wie sie bei Abschluss einer neuen Versicherung stattfindet - auch nicht erforderlich. Die Klägerin hatte ihre Vorversicherung bei der XYX Versicherung initiativ am 23.12.2015 gekündigt, um bei einer anderen Versicherung einen Vertrag zu besseren Konditionen abzuschließen. Sie ist daher das Risiko für eine bestimmte Zeit, über keine Inhaltsversicherung zu verfügen, bewusst eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 13191223 |
VersR 2020, 98 |
VuR 2019, 356 |