Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 19.07.2019, Az. LRB-4153/78/9, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin, der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Landesregulierungsbehörde vom 19.07.2019, mit dem ihr vorangegangener Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, zwei neu angemeldete Energieanlagen als Kundenanlagen an das Netz der Antragsgegnerin anzuschließen und Zählpunkte bereitzustellen, abgewiesen worden ist. Zugleich begehrt sie, der Antragsgegnerin aufzugeben, zwei Energieanlagen an den Standorten ...straße x1 und ...straße x2 in Y. als jeweils eine Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG zu behandeln, an ihr Netz anzuschließen und für alle Letztverbraucher eine Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Zählpunkte bereitzustellen.
Bei der Antragstellerin und Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, welches laut ihres eigenen Internetauftrittes mehr als 4.000 Mitarbeiter und über 50 Niederlassungen in Deutschland hat und 2019 einen Umsatz von mehr als 1 Mrd. EUR erzielt hat. Sie betreibt an mehreren Standorten u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die wiederum an Energieanlagen angeschlossen sind, aus denen Wohnhäuser mit Strom und Wärme versorgt werden. Die Beschwerdeführerin bietet den an diese Energieanlagen angeschlossenen Letztverbrauchern die Stromversorgung an. Die Bescherdeführerin versorgt bereits seit 2006 über eine Energiezentrale im Gebäude ...straße x1 vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten und - getrennt durch eine Querstraße - über eine Energiezentrage im Gebäude ...straße x2 sechs weitere Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten mit Warmwasser und Heizung. Sämtliche Wohnblöcke stehen im Eigentum der Y. Z. eG. Die Antragsgegnerin betreibt ein Elektrizitätsverteilungsnetz in Y..
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 10.07.2018 bei der Antragsgegnerin zwei Anmeldungen für Netzanschlüsse für Kundenanlagen vor. Die eine Kundenanlage, bei der der Elektrohauptanschluss mittlerweile in der ...straße x1 errichtet worden ist, soll vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten und einer Gesamtfläche von 9.000 m2 umfassen; es soll Strom in einem Blockheizkraftwerk mit 20 kW elektrischer Leistung erzeugt werden. Die andere Kundenanlage, bei der der Elektrohauptanschluss mittlerweile in der ...straße x2 errichtet worden ist, soll 6 Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten auf einer Gesamtfläche von ca. 20.500 m2 versorgen; es soll Strom in einem Blockheizkraftwerk mit 40 kW elektrischer Leistung erzeugt werden. Mit Schreiben vom 17.08.2018 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 19.12.2018 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach § 31 EnWG auf Überprüfung des Verhaltens der Antragsgegnerin gestellt und die eingangs geschilderte Verpflichtung begehrt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 19.07.2019 hat die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht missbräuchlich, da es sich bei einer Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Anlagen nicht um Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG handele. Dies gelte unabhängig davon, ob man die beiden im Antrag geschilderten Bereiche als getrennte Anlagen oder als eine einheitliche Energieanlage ansehe. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch eine getrennte Anmeldung der Netzanschlüsse künstlich mehrere Kundenanlagen schaffe, um im Wege eines Splittings des Quartiers in Teilbereiche in den Genuss der regulatorischen Privilegierung als Kundenanlage zu kommen. Die Luftbildaufnahmen zeigten, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen entlang der ...straße verteilten und sich im Kreuzungsbereich zur ;;;-Straße sogar berührten. Mit ca. 250 angeschlossenen Wohneinheiten, einer zu versorgenden Gesamtfläche von knapp 30.000 m2 und einer Energiemenge von - lege man einen hohen Durchschnittswert von 4 MWh/a pro Haushalt zugrunde - bis zu 1.024 MWh sei eine Größenordnung erreicht, welche die Anlage als regulierungsbedürftig darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und der angefochtenen Entscheidung wird auf die beigezogene Verfahrensakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 31.07.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.09.2019 (Montag) eingegangene Beschwerde. Es handele sic...