Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 OH 30/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.03.2021 (Az. 2 OH 30/20) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 7.447,02 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Notarkostenrechnung.
Am 23.02.2017 schloss sie mit notarieller Urkunde des Antragsgegners (UR ...) einen Grundstückskaufvertrag. Im Rahmen der Beurkundung wies die den Antragsgegner vertretende Notarassessorin darauf hin, dass die Wirksamkeit des Grundstücksverkaufsvertrages einen notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedinge. Dem Hinweis folgend fassten die Gesellschafter der Antragstellerin einen solchen Beschluss, der mit notarieller Urkunde des Antragsgegners (UR ...) beurkundet wurde. Die Kosten für diese Beurkundung machte der Antragsgegner zunächst mit Kostenberechnung vom 02.03.2017 (Anlage A2) und später nochmals mit korrigierter Kostenrechnung vom 16.12.2019 (Anlage A3) geltend. Aufgrund von Einwendungen der Antragstellerin wandte sich der Antragsgegner an die Ländernotarkasse; nach Vorlage von deren Stellungnahme berechnete der Antragsgegner die Kosten erneut und stellte sie der Antragstellerin mit - allein noch verfahrensgegenständlichem - Schreiben vom 30.03.2020 (Anlage A 1) in Höhe von 7.447,02 EUR in Rechnung.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Überprüfung der Notarrechnung beim Landgericht Leipzig. Mit Beschluss vom 16.03.2021 wies das Landgericht den Kostenprüfungsantrag als unbegründet zurück. Notarkosten seien nur bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Notar nicht zu erheben, wenn gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen bzw. wenn bei mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere gewählt worden sei. Grundsätzlich habe ein Notar den sichersten Weg zu gehen und den Beteiligten anzuraten. Die rechtliche Einschätzung des Streitgegenstandes und die Entscheidung, welches der beste Weg zur Wahrung der Interessen der Beteiligten sei, treffe der Notar im Rahmen der ihm gesetzlich gewährleisteten Unabhängigkeit. Der Notar müsse dabei nicht in eine für den rechtlichen Laien kaum nachvollziehbare Belehrung eintreten. Zum Zeitpunkt der Beurkundung habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach es bei einer Grundstücksveräußerung durch eine GmbH grundsätzlich keines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe, noch nicht vorgelegen. Wegen der deshalb noch unsicheren Rechtslage sei in der Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses durch die Notarassessorin keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen.
Gegen die am 22.03.2021 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 20.04.2021 Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass der Antragsgegner nicht von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die Kostengünstigere gewählt, sondern vorgegeben habe, dass der für die Veräußerung der Immobilie notwendige Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter vor einem Notar gefasst und beurkundet werden müsse. Ein nicht beurkundeter Gesellschafterbeschluss wäre jedoch gleichermaßen sicher gewesen. Gegebenenfalls hätte er auch nur die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigen können. Überdies verkenne das Landgericht, dass es zu den Obliegenheitspflichten eines Notars gehöre, seinem Mandanten zu erläutern, was er für die richtige Gestaltung im Sinne von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit halte.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 129 Abs. 1, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 64 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Durch die Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zum Abschluss des Kaufvertrages sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom 30.03.2020 in Rechnung gestellten Gebühren angefallen.
2. Eine Nichterhebung der Gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG kommt nicht in Betracht.
Eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraus. Eine solche liegt nur vor bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - Az. V ZB 67/19). Die unrichtige Beurteilung schwieriger, höchstrichterlich nicht abschließend entschiedener Rechtsfragen durch den Notar stellt grundsätzlich keine unrichtige Sachbehandlung dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.1985 - Az. 8 W 411/85; KG Berlin, Beschluss vom 15.03.1999 - Az. 25 W 2837/97).
So war dies auch vorliegend. Zwar bedurfte es - entgegen des Hinweises der handelnden Notarassessorin - keines notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, weil § 179a AktG nicht analog auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar ist. Dass dem so ist, war jedoch im Zeitpunkt der Beurku...