Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 25.06.2007; Aktenzeichen 2 KLs 612 Js 8249/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Rechtsanwalt I wurde in der vorgenannten Strafsache des Landgerichts Dresden im Hauptverhandlungstermin vom 29. November 2006 der Zeugin C D als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Zeugin wurde sodann von 15.15 Uhr bis 16.05 Uhr vernommen.

Der Zeugenbeistand hat mit Antrag vom 06. März 2007 beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf der Basis der einem Verteidiger im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht zustehenden Gebühren (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr) einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikation und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 895,52 EUR festzusetzen. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die Vergütung am 21. März 2007 jedoch lediglich auf 218,08 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 in Höhe von 168,00 EUR, den Auslagen in der beantragten Höhe sowie der Mehrwertsteuer. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Strafkammer nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2007 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistandes. Er ist der Auffassung, ihm stünde dieselbe Vergütung zu wie einem Verteidiger. Dies ergebe sich eindeutig aus der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu VV RVG. Im Übrigen hält er die ihm festgesetzte Vergütung in Höhe von 168,00 EUR für seine Tätigkeit für unangemessen. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. April und 02. Juli 2007 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung, als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde des Zeugenbei- standes ist gemäß §§ 56 Abs. 3, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig.

2.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeugenbeistand ist zu Recht erfolgt (so auch OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 222 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 1 Ws 195/07 -; Senat Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 Ws 28/07 -).

Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG sind die Vorschriften des Vierten Teiles des VV für die Tätigkeit des zum Beistand eines Zeugen bestellten Rechtsanwalts entsprechend anzuwenden. Dieser Formulierung lässt sich jedoch nach Ansicht des Senats eine grundsätzliche Gleichstellung des Zeugenbeistandes mit dem Verteidiger im Strafverfahren, der eine Grund-, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr erhält, nicht entnehmen. Dies würde zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung und einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers, der die volle Strafverteidigung führt, führen (vgl. Brandenburg. OLG NStZ-RR 2007, 287). Der Senat entnimmt der Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses vielmehr, dass sich die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Art und Umfang seines Auftrags und seiner Tätigkeit zu richten hat. Der Zeugenbeistand kann demnach diejenigen Gebühren beanspruchen, die auch ein Verteidiger für eine entsprechende Tätigkeit verlangen kann (OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 1 Ws 195/07 -). Ein Verteidiger der dem Beschuldigten bei einer Vernehmung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde Beistand leistet und nicht am gesamten Strafverfahren teilnimmt, kann jedoch lediglich die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG beanspruchen. Gleiches muss auch für die Tätigkeit des Zeugenbeistandes gemäß § 68 b StPO gelten. Auch dieser ist nur für die Dauer der Zeugenvernehmung, d.h. für eine punktuelle Einzeltätigkeit, beigeordnet worden.

Vorliegend ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses des Landgerichts Dresden vom 29. November 2006 nichts anderes. Zwar enthält der Beschluss keine ausdrückliche Beschränkung dahingehend, dass die Beiordnung für die Dauer der Vernehmung der Zeugin erfolgen solle. Dies ergibt sich jedoch zwangsläufig aus dem Verfahrensablauf. Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgte im Hauptverhandlungstermin vom 29. November 2006 und unmittelbar an die Verkündung des Beiordnungsbeschlusses wurde die Zeugin vernommen. Daraus ergibt sich, dass die Kammer den Beschwerdeführer lediglich für die Dauer der Vernehmung der Zeugin gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand bestellt hat. Im Übrigen...

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