Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich auf ein einzelnes Anrecht beschränkt werden. Dass Anrechte - etwa über § 27 VersAusglG - im Einzelfall voneinander abhängig sein können, steht einer Beschränkung auf einzelne Anrecht nicht generell entgegen. Sie macht die Beschränkung allerdings im konkreten Einzelfall, in dem sich die Abhängigkeit tatsächlich ergibt, unwirksam. Nur dann kommt eine konkrete Korrektur anderer Anrechte von Amts wegen in Betracht.
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 09.10.2012; Aktenzeichen 305 F 1633/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 9.10.2012 abgeändert und in Nr. 1 Abs. 4 seines Tenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd, XXX, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 703,72 EUR monatlich, bezogen auf den 31.7.2003, übertragen.
Im Übrigen bleibt die Regelung des Versorgungsausgleiches durch den familiengerichtlichen Beschluss unberührt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Urteil vom 15.1.2004 hat das AG - Familiengericht - Dresden auf den am 11.8.2003 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 19.3.1981 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2.5.2003 (Urkundenrolle Nr. xxx des Notars B) hatten sich die Beteiligten u.a. darauf verständigt, dass das "Eheende" für den Versorgungsausgleich der 31.1.2003 sein soll.
Mit Verfügung vom 10.5.2012 hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und mit Beschluss vom 11.5.2012 festgelegt, dass das Ehezeitende auf den 31.1.2003 bestimmt werde. Für diese Ehezeit hat die gesetzliche Rentenversicherung ihre Auskunft erteilt und einen Ausgleichsvorschlag bezogen auf den 31.1.2003 für das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin unterbreitet. Die weitere Beteiligte zu 2) hatte hingegen bei ihrer Auskunft lediglich den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 31.7.2003 unberücksichtigt gelassen.
Das Familiengericht hat das Anrecht der Antragstellerin wie vorgeschlagen bezogen auf den 31.1.2003 ausgeglichen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) hat es extern - ebenfalls bezogen auf den 31.1.2003 - ausgeglichen.
Gegen diesen, ihr am 25.10.2012 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) mit am 1.11.2012 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das bei ihr begründete Anrecht sei intern zu teilen. Außerdem sei das Ehezeitende nicht der 31.1.2003, sondern der 31.7.2003; auf diesen Zeitpunkt sei das bei ihr begründete Anrecht auszugleichen.
Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Frage der internen oder externen Teilung eine formaljuristische sei und der Zeitraum vom 01.02. bis 31.7.2003 vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei, der 31.1.2003 sei als Eheende festgelegt worden.
B. Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist begründet.
1. Der Antragsteller ist Berufssoldat und sein Anrecht daher nicht gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG extern, sondern gem. § 55e SVG i.V.m. § 2 BVersTG intern zu teilen.
2. Die Teilung des vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteils ist zudem auf das tatsächliche Ehezeitende, den 31.7.2003 (Zustellung Scheidungsantrag: 11.8.2003) zu beziehen. Soweit die Eheleute in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 2.5.2003 als "Eheende" den 31.1.2003 vereinbart haben, kann darin keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Ehezeit liegen. Diese steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BGH, Beschl. v. 4.10.1989 - IV b ZB 106/88, NJW 1990, 1363, 1364). Ihre Absprache kann daher nur so verstanden werden, dass unbeschadet des gesetzlich bestimmten Ehezeitendes in den Ausgleich die Anrechte nur insoweit einbezogen werden sollten, wie sie bis zum 31.1.2003 erworben worden sind (vgl. BGH, a.a.O.).
C. Soweit das Anrecht der Antragstellerin ebenfalls bezogen auf den 31.1.2003 ausgeglichen wurde, kann dies vom Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht korrigiert werden. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist vorliegend allein das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende und durch das Familiengericht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners. Eine Korrektur anderer Anrechte von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
1. Zwar ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in Amtsverfahren der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf abtrennbare Verfahrensgegenstände beschränke...