Leitsatz (amtlich)
1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft) liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer diese falsch beantwortet, weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält.
2. Die Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kommt nur dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1182/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Verhandlungstermin vom 23.07.2024 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000 Euro festzusetzen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Einstandspflicht aus einer Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls eines Quads.
Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen X-X 000, Quad Cforce 800, ist mit der Versicherungsschein-Nummer 00000000001 bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR kaskoversichert. Versicherungsnehmer ist der Kläger. Das Quad wurde Anfang 2018 für einen Kaufpreis von 9.249,99 Euro brutto (abzüglich 210,09 Euro Transportkosten) angeschafft. Es wurde über die S...... Bank finanziert, wobei Darlehensnehmer Herr A...... W...... war, weil der Kläger bei Banken keinen Kredit erhalten hätte. Im Versicherungsschein sowie im Nachtrag Nr. 2 ist der Fahrzeugwert mit 6.000,00 EUR angegeben (Anlage B1 und B2).
Am Nachmittag des 05.12.2019 erstattete A...... W...... Anzeige (Anlage K1) bei der Polizei wegen der Entwendung des Quads. Er teilte hierbei mit, dass es zwei Fahrzeugschlüssel gebe, die beide der Kläger habe. Ebenfalls am 05.12.2019 zeigte der Kläger der Beklagten den Diebstahl des Quads an.
Am 25.03.2020 befragte der von der Beklagten beauftragte E.B. den Kläger telefonisch, fertigte über die Fragen und Antworten ein Protokoll, übersandte dieses dem Kläger, der es unterzeichnete und zurücksandte. Auf Anlage B6 und die dort auf Seite 1 enthaltene Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG wird insoweit Bezug genommen. Auf die Frage Nummer 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft - explizit aufgeführt ist auch die Nichtabgabe der Vermögensauskunft - abgegeben habe, antwortete der Kläger "Nein. So etwas habe ich nicht".
Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Leipzig ist zum Aktenzeichen DR ll 3756/18 eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Kläger vermerkt.
Mit Schreiben vom 08.05.2020 versagte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.000 Euro zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht erbracht habe und die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit E.2 AKB überdies leistungsfrei sei, weil der Kläger arglistig gegen seine aus E.1.1.3 AKB folgende Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe, indem er die Nachfrage der Beklagten zur Nichtabgabe einer Vermögensauskunft objektiv und subjektiv falsch beantwortet habe.
Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass zum äußeren Bild des Diebstahls der Zeuge W...... hätte gehört werden müssen. Zudem habe er nicht arglistig Falschangaben bei der Vermögensauskunft gemacht. Die Einschaltung des externen Befragers bei dem Fragebogen habe einzig dem Ziel gedient, Leistungsfreiheit der Beklagten zu erreichen. Hier hätte die Beklagte dem Kläger als Laien aus einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrages bei dem Ausfüllen des Fragebogens unterstützen müssen. Das Landgericht habe auch nicht ausgeführt, ob überhaupt eine Leistungsfreiheit für diesen Fall vereinbart worden sei. Die Wertung der Angaben als Betrugsabsicht sei überraschend und hätte eines Hinweises bedurft, wobei dann ein ergänzender Vortrag erfolgt wäre. Weiterhin sei auch der Anspruch der Höhe nach substantiiert vorgetragen worden.
Der Kläger beantragt
unter Abänderung des am 14.12.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az. 3 O 1182/21 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen.
II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die zulässige Berufung bietet nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Be...