Leitsatz (amtlich)
1. Wer gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde einwendet, ein zugrunde liegender Darlehensvertrag sei mangels einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sittenwidrig, trägt die Beweislast, wenn sich wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr feststellen lässt, ob eine solche Genehmigung erteilt wurde.
2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundschuldbestellung erstreckt sich auch auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden ein enger wirtschaftlicher und rechtliche Zusammenhang besteht.
3. Ein durch einen Minderjährigen abgeschlossener Darlehensvertrag ist nicht bereits deswegen als sittenwidrig anzusehen, weil der Minderjährige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unter besonders günstigen Bedingungen zur Bedienung des Darlehens in der Lage ist.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 2390/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 12.01.2021, Az. 9 O 2390/20, wird
zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der er sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wendet.
Der Antragsteller, geb. xx.xx.1981, war neben seinen Eltern Miteigentümer zu gleichen Teilen des im Grundbuch des Amtsgerichts Meißen für D......, Blatt xxx, eingetragenen Grundstücks der Gemarkung D......, Flurstück yyy, postalische Anschrift W...... Str. xx in 00000 N....... Das Grundstück ist mit einem teilsanierten Wohnhaus bebaut, das unter anderem von dem Antragsteller und seinen Eltern bewohnt und bewirtschaftet wurde.
Am 18.12.1997 beantragten die Eltern des Antragstellers und der damals minderjährige Antragsteller zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs und der Sanierungskosten des Grundbesitzes bei der ......kasse ......, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, den Abschluss von Darlehensverträgen über 140.000,- DM und 100.000,- DM. Am 13.01.1998 wurde der erste Darlehensvertrag über einen Betrag von 140.000,- DM zwischen den genannten Beteiligten geschlossen (vgl. Anlage K3). Mit Beschluss des Amtsgerichts Meissen - Vormundschaftsgericht - vom 24.02.1998 wurde den Eltern des Antragstellers die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.01.1998 erteilt (vgl. Anlage AG 4).
Mit notariellem Kaufvertrag mit Auflassung vom 16.03.1998 (UR X XXX/XXXX) erwarben die Eltern des Antragstellers und der Antragsteller den Grundbesitz zu jeweils gleichen Teilen für einen Kaufpreis von 130.000,- DM (vgl. Anlage K1).
In Ziffer X 2. dieser Urkunde heißt es:
"Herr und Frau T......, die hier als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes S...... T...... ... handeln, beantragen hiermit die Genehmigung der heutigen Erklärungen sowie - heute bereits vorsorglich - die in Ausübung der heute erteilten Finanzierungsvollmacht bestellten Grundpfandrechte - durch das Vormundschaftsgericht. Sie bevollmächtigen die beurkundende Notarin ..., diese Genehmigung vom Vormundschaftsgericht für sie entgegenzunehmen und sie den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen. ... Die Entgegennahme und Mitteilung der Genehmigung soll durch Vorlage einer Ausfertigung dieser Urkunde mit einer beglaubigten Kopie der Genehmigungserklärung dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Die Genehmigung zur heutigen Urkunde soll - soweit nicht ausdrücklich in der Genehmigung anders bestimmt - auch als Genehmigung der in Ausübung der heute erteilten Finanzierungsvollmacht bestellten Grundpfandrechte gelten. Zum Darlehensvertrag vom 13.01.1998 mit der ......kasse ...... zu 140.000,- DM wurde bereits unter Geschäftsnummer X 0008/98 vom Amtsgericht Meißen die Genehmigung erteilt. ..."
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 21.04.1998 (UR X XXX/XXX) bestellten die Eltern des Antragstellers in eigenem Namen und zugleich handelnd für den vormaligen Grundstückseigentümer als Sicherungsgeber sowie handelnd "vorbehaltlich der etwa ausdrücklich noch erforderlichen vormundschaftlichen Genehmigung" als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes an dem Grundbesitz eine Grundschuld in Höhe von 240.000,00 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (vgl. Anlage AG 6).
In Ziff. 3 der Urkunde heißt es:
"Für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstigen Nebenleistungen) entspricht, übernimmt T......, S...... (= der Antragsteller), V...... und L...... (= die Eltern des Antragstellers) die persönliche Haftung aus der sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden können. Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen.
Auf Seite 8 der Urkunde heißt es:
"Vormundschaftliche Genehmigung
Die Ehegatten T......, die hier als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes S...... T...