Leitsatz (amtlich)
1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wen sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.
2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 1316/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt auf dem von der Beklagten angebotenen sozialen Netzwerk XXX ein Nutzerkonto. Er nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Sperrung und Löschung der Äußerung "Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?" Unterlassung einer erneuten Sperrung, Wiederfreischaltung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil in der streitgegenständlichen Äußerung eine Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu sehen sei. Dem tritt der Kläger mit der Berufung entgegen. Die aktuellen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien nicht wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen worden, weil das ihr eingeräumte Recht, diese Bedingungen einseitig zu ändern, zu unbestimmt und nach § 307 BGB unwirksam sei.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe begründen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen.
1. Die vom Kläger behaupteten Sanktionen der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Posts sind an den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der geänderten Fassung vom 19.04.2018 (Anlagen K 1 und K 3) zu messen. Diese Nutzungsbedingungen sind wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dies auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziff. 13. der Nutzungsbedingungen (alt) i.V.m. der Zusatzklausel für Deutschland möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt (in diesem Sinne etwa KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - 5 U 42/12 -, juris). Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind hier nämlich ausschließlich aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als "pop-up" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die "ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar - Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn. 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB - Lapp, 2. A. § 305, Rz. 57). Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 13/01 -, Rn. 42 - 43, juris; eb...