Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung nach Unterhaltsvergleich
Normenkette
ZPO § 98
Verfahrensgang
AG Zwickau (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen 9 F 0180/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - vom 29.3.2010 - 9 F 180/10 - abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 631 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin war Antragsgegnerin in einem bei dem AG - Familiengericht - Zwickau geführten Verfahren wegen Abänderung eines Unterhaltsvergleichs. Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines bei dem Familiengericht Zwickau am 7.12.2004 unter dem Az.: 9 F 1048/04 geschlossenen Unterhaltsvergleichs dahingehend, dass er der zwischenzeitlich volljährigen Antragsgegnerin ab Oktober 2009 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei. Im Verhandlungstermin vom 29.3.2010 (Sitzungsniederschrift Bl. 78 bis 80 d.A.) haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass der Antragsteller in Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 7.12.2004 ab Oktober 2009 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Eine weitere Regelung enthält der Vergleichstext nicht.
Nachdem der Vergleich protokolliert, vorgespielt und von den anwesenden Verfahrensbeteiligten genehmigt worden ist, haben die Parteien wechselseitige Kostenanträge gestellt, wobei die Antragsgegnerin beantragt hat, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Mit Beschluss vom 29.3.2010 (Bl. 81 d.A.) hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und zur Begründung diese Entscheidung ausgeführt, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin ohne Erfolg gewesen sei. Gegen diese, ihr am 13.4.2010 zugestellte, Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 27.4.2010 per Fax bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Sie meint, dass ihre Rechtsverteidigung nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei und ihr deshalb nicht die Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 12.5.2010 (Bl. 85 bis 86 d.A.) Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 30.6.2010 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist begründet und führt in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu der sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Kostenentscheidung.
1. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO zulässig.
Ergeht in den Fällen des § 83 FamFG (Vergleich, Erledigung, Rücknahme) eine Kostenentscheidung, ist diese zwar mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anzufechten, da es sich insoweit um eine Endentscheidung handelt. In einer Ehesache oder - wie hier - Familienstreitsache gilt dies jedoch nicht, da § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den LG und damit auch § 91a Abs. 2 ZPO sowie § 269 Abs. 5 ZPO verweist, die als statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO vorsehen (hierzu Musielak/Bordt, familiengerichtliche Verfahren, § 83 Rz. 2; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 83 Rz. 15).
Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits sind - einschließlich der Kosten des Vergleichs - als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Dies folgt aus der in § 98 ZPO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben, § 98 Satz 1 ZPO. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigt Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt ist, § 98 Satz 2 ZPO. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus § 98 ZPO.
Diese Vorschrift ist - zumindest in ihrem Rechtsgedanken im Rahmen von § 243 FamFG - auch als Kostenfolge eines nach neuem Recht geschlossen Unterhaltsvergleichs zu berücksichtigen (hierzu Zöller/Herget/Lorenz, ZPO, § 243 FamFG Rz. 6 m.w.N.).
§ 98 ZPO greift immer dann ein, wenn die Parteien keine Kostenvereinbarung geschlossen haben. Das Ausnehmen des Kostenpunktes ist dabei keine anderweitige Parteivereinbarung, sondern vielmehr der typische Fall, dem der Gedanke des § 98 ZPO zugrunde liegt (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 98 Rz. 3). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen, da sie damit zu erkennen geben, dass sie die gesetzliche Folge des § 98 ZPO gerade vermeiden wollen. Dies liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der Verg...