Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung isolierter Kostenentscheidung in Unterhaltssachen
Normenkette
FamFG §§ 58, 113 Abs. 1 S. 2, § 243; ZPO § 98 S. 2, § 99 Abs. 1-2, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 12.08.2010; Aktenzeichen 3 F 127/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 12.8.2010 (3 F 127/10) zur Kostentragung dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.086 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde an den Bundegerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gründe
I. Der am ... 2000 geborene Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Der Antragsteller, vertreten durch seine allein sorgeberechtigte Mutter, hat für die Zeit ab Juni 2010 einen Kindesunterhalt von 549 EUR monatlich gegenüber dem Antragsgegner sowie die Leistung von Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis Mai 2010 geltend gemacht. In einem Vergleich der Beteiligten vor dem Familiengericht Emmendingen am 5.8.2010 haben die Beteiligten dann für die Zeit ab Juni 2010 eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit ein Zahlbetrag von 497 EUR monatlich) vereinbart. Hinzu kommt eine Regelung des Unterhaltsrückstands für die Zeit ab März 2010. Eine Vereinbarung zur Kostentragung oder auch nur die übereinstimmende Erklärung, dass mit dieser Unterhaltsvereinbarung das Verfahren im Ganzen erledigt ist, findet sich in dem Vergleich nicht. Daraufhin hat das Familiengericht Emmendingen mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.8.2010 eine Kostenregelung dahingehend getroffen, dass es den Antragsgegner verpflichtet hat, 4/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsteller nur 1/5. Zur Begründung hat sich das Familiengericht auf § 243 Satz 1, 2 Nr. 1 FamFG bezogen. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung sei eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen möglich. Vorliegend sei eine Kostenquotelung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, vorzunehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für den geltend gemachten höheren Kindesunterhalt nicht substantiiert vorgetragen habe, während jedoch auch der Antragsgegner der außergerichtlichen Aufforderung zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs nicht nachgekommen sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.8.2010. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Unterhaltsforderung des Antragstellers von Anfang an überzogen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an den tatsächlich geschuldeten Unterhalt geleistet, teilweise sogar überzahlt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Der Antragsteller ist im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.8.2010 der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Angesichts des vereinbarten Unterhaltsbetrages gehe die getroffene Unterhaltsquote im Hinblick auf den geforderten Betrag von 549 EUR monatlich in Ordnung.
Das Familiengericht hat sodann mit Verfügung vom 1.9.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt, im Beschwerdeverfahren führt der Beschwerdeführer noch aus, dass er sich zu keiner Zeit geweigert habe, in Höhe des vereinbarten Unterhalts einen Titel zu erstellen. Die vom Familiengericht getroffene Kostengrundentscheidung sei nicht zutreffend.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts Emmendingen im Beschluss vom 12.8.2010 ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 99 Abs. 2, 91a Abs. 2 analog, 567 und 569 ZPO statthaft. Die Form und Frist sind gewahrt und die Beschwerde ist damit zulässig. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet. Sie führt gem. § 243 FamFG i.V.m. § 98 Satz 2 ZPO in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu einer Aufhebung der Verfahrenskosten.
Das Verfahren der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung in Familienstreitsachen richtet sich gem. § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1696; KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF 28/10; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1837; Zöller/Feskorn, ZPO,. 28. Aufl., § 58 FamFG, Rz. 9; vgl. auch BT-Drucks. 16/12717, S. 60; vgl. auch Beschluss des Senats vom 11.11.2010 - 5 WF 84/10; anderer Ansicht OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831; OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943; Schürmann, FuR201O, 425, 428; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1285, 1292, wonach sich die Anfechtung einer Kostenentscheidung, in Familie...