Leitsatz (amtlich)

1. Erteilt der Versicherer dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers einen Sicherungsschein, erlischt die Befugnis des Versicherungsnehmers, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch eine Feststellungsklage kann er dann nicht mehr erheben.

2. Die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen setzt ein konkretes Auskunftsverlangen voraus.

3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein gegen den Versicherungsnehmer geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kommt eine Beweisantizipation zu Lasten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 940/17)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16.4.2018 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., L... für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.631,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.877,- EUR ab dem 9.9.2016 zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma O... GmbH in Höhe 2000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.11.2016 freizustellen;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma N... E... GmbH in Höhe von 7000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.5.2017 freizustellen;

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der O... S... in Höhe von 58.143,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.11.2016 freizustellen;

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung zur Schadensnummer AS2016-xxxxxxxx von der Forderung der Firma S... GmbH in Höhe von 7.988,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.9.2015 sowie in Höhe von 11,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2016 freizustellen;

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Brandfalls vom 15.2.2016 aus der bestehenden Inhaltsversicherung sonstige Entschädigung zu leisten;

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Brandfalles vom 15.2.2016 aus der bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung GSV xx/xxxx/xxxxx/xx/xx Entschädigung zu leisten.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin aus einer bei ihr gehaltenen Inhalts- und einer Betriebsunterbrechungsversicherung wegen eines Brandschadens vom 15.2.2016 in seinem Ladengeschäft in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Es sei zwar zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Indizien für eine Anklageerhebung in einem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht ausreichen würden. Der Antragsteller sei aber dem Vorbringen der Antragsgegnerin, er habe an der Aufklärung des Versicherungsfalles nicht ausreichend mitgewirkt, nicht entgegen getreten und habe die Indizien, die für seine Beteiligung an dem Brand sprächen, nicht plausibel und nachvollziehbar entkräftet. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2018 hat der Antragssteller seine Anträge neu gefasst.

II. Die sofortige Beschwerde des - bedürftigen - Antragstellers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 ZPO erhoben. Sie hat überwiegend Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht in diesem Umfang hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Mit der Begründung des Landgerichts kann ein Anspruch aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen wegen des unstreitigen Brandereignisses vom 15.2.2016 nicht verneint werden.

1. Für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist von einer Aktivlegitimation des Antragstellers auszugehen.

Zwar hat er unstreitig seine gesamte Ladeneinrichtung im Januar 2016 zur Sicherheit an die O... S... übereignet und zugleich mit dieser vereinbart, die streitgegenständliche Inhaltsversicherung für fremde Rechnung aufrecht zu erhalten. Auswirkungen auf die Aktivlegitimation hatte diese Vereinbarung indes nicht. Nach § 21 Abs. 1 BFINH stehen auch...

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