Verfahrensgang

AG

 

Tenor

1. Das AG. - Grundbuchamt - wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Einsicht in die Grundbücher der Gemarkungen...,...,... die Gestattung gemäß § 86a Abs. 1 GBV zu erteilen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der zulässige Rechtsbehelf der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Das Grundbuchamt... ist dazu verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form hinsichtlich der einzelnen im Tenor aufgeführten Gemarkungen zu gestatten. Der Antrag ist von Amts wegen und im Sinne der Antragstellerin um die Gemarkung... erweitert worden, da die Versorgungsleitungen der Antragstellerin ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen auch durch diese, zum Bezirk des Grundbuchamtes... gehörenden Gemarkung verlaufen. Dagegen wird die Gemarkung... nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamtes... umfasst (Grundbuchamt...).

1. Die Frage, ob der Antragstellerin - wie von den meisten Grundbuchämtern im Freistaat Sachsen für ihren Zuständigkeitsbereich angenommen - nach § 86a GBV Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamtes... gelegenen Grundstücke zu gestatten ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Antragstellerin im Rechtsbehelfsverfahren ihren Antrag auf diejenigen Gemarkungen beschränkt hat, durch die ihre Versorgungsleitungen (Gas) führen (vgl. zu dieser Möglichkeit die Begründung zur 2. Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch, BR-Drucksache 386/97 vom 27.5.1997, S. 12/3).

2. Für diese Gemarkungen ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin im Sinne von § 86a GBV nicht zu verneinen.

a) Wie sich bereits der Begründung zu § 86a GBV entnehmen lässt, kann nach Ansicht des Verordnungsgebers im Allgemeinen angenommen werden, dass für Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Einsicht in das einzelne Grundbuch, sondern auch an der gleichzeitigen Genehmigung einer Einsicht in sämtliche Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks besteht. Nur auf diese Weise könnten die Unternehmen - so heißt es in der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucksache 386/97, S. 13) - "rationell ihre Rechte prüfen". In der Verordnungsbegründung ist weiterhin vorgesehen, dass die "Genehmigung [auch] nur gemarkungs- bzw. grundbuchbezirksweise" beantragt werden kann.

b) Für ein - in dieser Weise beschränktes - Einsichtsrecht besteht ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin. Denn wie durch Vorlage einer Anlage zum Ausgliederungsvertrag vom 9.2.2012 zwischen der Antragstellerin und der V. AG belegt, führen die Gasleitungen der Antragstellerin durch die im Antrag aufgeführten Gemarkungen. Es ist nicht notwendig, im Antrag alle einzelnen betroffenen Grundbücher aufzuführen. Vielmehr genügt es, die berührten Gemarkungen anzugeben (vgl. Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 86a GBO Rn. 5, S. 2814).

c) Technische Gegebenheiten stehen einer generellen Gestattung einer Einsicht in die Grundbücher einzelner Gemarkungen nicht entgegen. Wie die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz, welche seit dem 1.4.2014 für die Erteilung der Genehmigung zum Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 2 GBO in Verbindung mit § 81 GBV zuständig ist, auf telefonische Nachfrage mitgeteilt hat, ermöglicht das automatische Abrufverfahren (auch in seiner eingeschränkten Form) den Zugriff auf alle Grundbücher im Freistaat Sachsen. Die Genehmigung nach § 86a GBV ist nur insoweit von Belang, als hier der Kreis derjenigen Grundbücher eines Grundbuchamtsbezirks eingegrenzt wird, in die das Versorgungsunternehmen Einblick nehmen darf. Gegenüber der Genehmigungsbehörde (früher OLG-Präsident, jetzt LIT) ist unabhängig davon entsprechend dem Bescheid vom 31.8.2012 ggf. in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass jeder Abruf bzw. jede Recherche zu den in § 82 Abs. 2 GBV aufgeführten Zwecken (eingeschränktes Abrufverfahren) erfolgt ist.

3. Bei erfolgreichem Rechtsbehelf fallen keine Gerichtskosten an. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9788986

Rpfleger 2016, 559

GK/Bay 2017, 138

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