Leitsatz (amtlich)

Zur Entlassung des Amtsvormunds nach Aufenthaltswechsel des Mündels.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.04.2018, Az.: 351 F 952/10, wie folgt abgeändert:

Das Amt für Jugend, Familie und Bildung der XX wird als Vormund für ..., geboren am ..., entlassen und der XX, Landratsamt, Fachdienst Jugend und Familie, XX, wird zum neuen Vormund bestellt.

 

Gründe

I. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren, Az.: 331 F 927/10, hat das Amtsgericht Leipzig, Familiengericht, den Eltern ... die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn ... entzogen, der seit dem 07.04.2009 mit ihrer Einwilligung im Kinderheim ... in Leipzig lebte.

Als Vormund wurde das Jugendamt der Stadt XX bestellt. Mit Beschluss vom 29.11.2010 bestätigte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren, Az. 351 F 952/10, die Entziehung der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft.

Als gemäß § 55 SGB VIII beauftragte Mitarbeiterin des Jugendamtes berichtete Frau ... am 12.05.2011, ... lebe seit 14.03.2011 bei der Pflegefamilie ... in XX und habe sich gut in sein neues Lebensumfeld integriert sowie Frau ... als Bezugsperson gut angenommen. In seinen neuen Kindergarten habe er sich ebenfalls schnell eingelebt. Am 30.04.2012 berichtete Frau ..., dass ... sich in der Pflegefamilie weiter gut entwickele. Wegen einzelner Verhaltensauffälligkeiten werde eine Rücksprache im SPZ erfolgen. Mit Bericht vom 10.05.2013 teilte Frau ... mit, dass ... innerhalb von Leipzig mit seiner Pflegefamilie umgezogen sei. Es gehe ihm gut. Allerdings habe das SPZ eine posttraumatische Belastungsstörung mit Affektlabilität bei ... festgestellt. Ab September werde ... daher einen Integrationsplatz in einer anderen Kindertagesstätte erhalten.

Am 20.06.2014 berichtete als gemäß § 55 SGB VIII beauftragte Mitarbeiterin Frau ..., dass ... den Kindergartenwechsel vollzogen habe. Er habe sich sehr schnell an die neue Kindergruppe gewöhnt und Freunde gefunden. Eine Rückstellung vom Schulbesuch 2014 sei genehmigt worden. ... habe Entwicklungsrückstände im Bereich kognitiver Fähigkeiten. Seit zwei Jahren treffe ... regelmäßig seine Eltern in begleiteter Form. Frau ... teilte mit Schreiben vom 29.04.2016 mit, ... besuche seit September 2015 die Grundschule und zeige dort zunehmend Verhaltensauffälligkeiten. Mittels einer Traumatherapie seien die Verletzungen aufgearbeitet worden, die ... durch seine Eltern erlitten habe. Seitdem wende er sich vehement von seinen Eltern ab und verweigere die Umgänge zu ihnen. Vom 05.04.2016 bis zum 23.06.2016 wurde ... im XXkrankenhaus stationär aufgenommen und psychotherapeutisch behandelt.

Am 12.04.2017 teilte Frau ... dem Amtsgericht mit, dass die Pflegemutter ... am 31.07.2016 beim Jugendnotdienst abgegeben habe, da sie nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihm sich nicht mehr in der Lage sah, ... zu betreuen. Am 12.08.2016 fand ... Aufnahme im ..., XX. Dort lebt er nunmehr in einer intensivtherapeutischen Gruppe mit vier Kindern im Alter von 7 bis 15 Jahren im Wohnbereich. Aufgrund der Entfernung und der Unterbringung ... in einer sozialpädagogischen therapeutischen Jugendhilfeeinrichtung bat Frau ... um die Genehmigung, die Mündelkontakte auf alle zwei Monate zu reduzieren (Bl. 44 d.A.).

Am 23.01.2018 hat der Abteilungsleiter der Abteilung Amtsvormundschaften des Jugendamtes der XX bei dem Amtsgericht Leipzig die Entlassung des Jugendamtes Leipzig im Hinblick auf den Aufenthaltswechsel ... beantragt. Mangels einer geeigneten Einzelperson sei nunmehr dasjenige Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen, in dessen Bezirk sich der Aufenthaltsort des Kindes befindet (Bl. 48 d.A.). Dies sei der XX, FD Jugend und Familie, XX.

Frau ... ist dem Antrag des Abteilungsleiters mit Schreiben vom 28.02.2018 entgegengetreten (Bl. 52 ff. d.A.). Sie bringt vor, sei die einzig bisher beständige Person im Leben von ... äußere, er wolle Frau ... als Amtsvormund für sich behalten. Dies habe er sogar schriftlich verfasst (Bl. 54 d.A.). Die Abgabe der Vormundschaft an ein anderes Jugendamt sehe sie daher nicht als kindeswohldienlich an. ... solle nunmehr dabei unterstützt werden, das ... als seinen Lebensmittelpunkt zu akzeptieren und anzuerkennen.

Im Wege der Amtshilfe hat das Amtsgericht Bernburg am 09.04.2018 die Wohnbereichsleiterin ... selbst und Frau ... persönlich zu dem beantragten Wechsel der Vormundschaft angehört (Bl. 65 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat die Rechtspflegerin daraufhin den Antrag vom 28.02.2018 auf Wechsel des Vormunds vom Jugendamt XX auf das Jugendamt XX zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, um zu ergründen, ob es dem Kindeswohl entspreche, einen Wechsel in der Vormundschaft zu veranlassen. Dies sei hier zu verneinen. ... habe vor dem Amtsgericht Bernburg deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf keinen Fall einen anderen Vormund bekommen möchte. Auch die Wohnbereichsleiterin habe eingeschätzt, dass ein Wechsel ...

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