Leitsatz (amtlich)
1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.
2. Trifft einen beim Versicherungsnehmer angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Versicherer auf sich überleiten könnte.
3. § 142 StGB stellt keine Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 2093/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 24.188,04 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle der K......-Logistik-Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherer) in Anspruch.
Die Klägerin wurde mit Vollmacht vom 02.05.2011 von dem Versicherer bevollmächtigt, unter anderem Regressforderungen aus Schadensfällen gerichtlich im eigenen Namen einzuziehen. Die P...... Spezialtiefbau GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) hat eine Kfz-Kaskoversicherung bei dem Versicherer abgeschlossen. Der Beklagte ist bei der Versicherungsnehmerin als LKW-Fahrer angestellt. Am 17.01.2017 befuhr der Beklagte die ...-Allee in L... stadtauswärts mit dem der Versicherungsnehmerin gehörenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 00. Gegen 18.10 Uhr kam er von der Straße ab und kollidierte mit zwei im Grünstreifen befindlichen Bäumen, wodurch sowohl die Bäume als auch der LKW beschädigt wurden. Nach dem Unfall fuhr der Beklagte zum Firmensitz und meldete den Schaden seinem Arbeitgeber. Am Morgen des 18.01.2017 ging der Beklagte zur Polizei und meldete den Schaden. Am 18.01.2017 meldete der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer den Schaden. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.06.2017 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Der Schaden an dem LKW wurde vom Versicherer reguliert.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er das Schadensereignis nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt habe. Darüber hinaus habe er den Unfallort entgegen seiner Verpflichtung verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Insbesondere könne nun nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beklagte unter Alkoholeinfluss gestanden sei. Der Versicherer habe keine Feststellungen - auch zum Schadensumfang - treffen können.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei nicht Versicherungsnehmer und könne nur Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber machen. Am Unfalltag seien keine feststellungsbereiten Dritten am Unfallort vorhanden gewesen. Insbesondere hätten sich keine Feststellungen getroffen werden können, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätten. Noch am Unfalltag habe er persönlich die Ehefrau seines Arbeitgebers informiert und ihr den Unfall geschildert. Am nächsten Morgen sei er um 7.00 Uhr zur zuständigen Polizeidienststelle gegangen und habe sich angezeigt. Er hätte den Schaden nicht gegenüber dem Versicherer anzeigen können, da ihm dieser überhaupt nicht bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat die Zeugin P...... gehört und die Klage mit Urteil vom 22.02.2023 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Feststellung der Fahrtüchtigkeit durch herbeigerufene Polizeibeamte für den Versicherer eine gänzlich andere Bedeutung habe als durch eine im Lager des Beklagten stehende Person. Der Versicherer wolle durch die Unfallfluchtklausel eine objektive Feststellung der Fahrtüchtigkeit sicherstellen. Dies sei durch die Unfallflucht und damit Obliegenheitspflichtverletzung des Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Dies habe das Landgericht verkannt. Die Feststellungen hätten auch nicht bis zum frühen Vormittag des darauffolgenden Tages Zeit gehabt. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, welche Feststellungen der Versicherer bei einer Mitteilung am selben Abend getroffen hätte.
Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag, der wie folgt lautet:
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 24.188,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2017, hilfsweise seit 16.05.2019, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht ...