Leitsatz (amtlich)
Zum Vergütungsschuldner und zur Vergütungshöhe bei zunächst bemitteltem, dann mittellosen Betroffenen
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 18.12.2006; Aktenzeichen 3 T 1061/06) |
AG Annaberg (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen XVII 189/00) |
Tenor
1.
Auf die weitere Beschwerde des Erstbeteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 18.12.2006 (3 T 1061/06) und der Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 26.10.2006 (XVII 189/00) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Erstbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 14.06.2006 (XVII 189/00) geändert. Der dem Erstbeteiligten für die Betreuung der Betroffenen in der Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch wird auf 364,50 EUR festgesetzt.
2.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Wert der weiteren Beschwerde: 81,00 EUR
Gründe
I.
Die von einem Mitarbeiter des Erstbeteiligten betreute Betroffene war im Abrechnungszeitraum vermögend, ab dem Folgemonat mittellos. Der Erstbeteiligte hat zur Berechnung des Vergütungsanspruchs die Stundenzahlen des § 5 Abs. 1 VBVG angesetzt und letztlich 364,50 EUR zur Festsetzung angemeldet. Dem hat die Rechtspflegerin jedoch nur zu 283,50 EUR entsprochen. Da Vergütungsschuldnerin die Staatskasse sei, könnten zu deren Lasten nur die Stundensätze des § 5 Abs. 2 VBVG angesetzt werden.
Erinnerung und - zugelassene - Erstbeschwerde des Erstbeteiligten blieben erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Festsetzung von zusätzlichen 81,00 EUR gegen die Staatskasse weiter.
Letztere hat sich zur weiteren Beschwerde geäußert.
II.
Die nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte, den zeitlichen und förmlichen Vorgaben der §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 2 FGG Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.
Die Erstbeschwerde des Erstbeteiligten war zulässig und begründet. Das Landgericht hätte ihr daher entsprechen müssen. Das hat der Senat nun nachzuholen.
Das Maß der anzusetzenden Stunden berechnet sich nach § 5 Abs. 1 VBVG, und nicht nach dessen Absatz 2. Zur Zeit der abzurechnenden Betreuung war die Betroffene nicht mittellos. Dieser Zeitraum ist entscheidend, auch wenn § 5 Abs. 2 VBVG zum maßgeblichen Zeitpunkt schweigt. Denn § 5 VBVG konkretisiert - wie aus §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB folgt - die dem Betreuer nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Vergütung. Und vergütet wird er, wie erneut aus der letztgenannten Norm folgt und im Übrigen selbstverständlich ist, für die Führung der Betreuung, nicht für das Erwirken eines Festsetzungsbeschlusses. Damit geht einher, dass zum Stundenansatz die dortigen Verhältnisse, nicht aber diejenigen zur Zeit der Festsetzung maßgeblich sind.
Vergütungsschuldner ist die Staatskasse (§ 1 Abs. 2 S. 2 VBVG). Maßgeblich zur Bestimmung des Vergütungsschuldners sind die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zur Zeit der (letzten tatrichterlichen Entscheidung zur) Vergütungsfestsetzung. Dort war die Betroffene mittellos. Folgerichtig ist der Vergütungsanspruch einheitlich gegen die Staatskasse festzusetzen, nicht aber - auch nicht nur zum Teil - gegen die Betroffene. Das erklärt sich mit der allgemein anerkannten Erkenntnis, dass bei Fehlen abweichender gesetzlicher Vorgaben stets die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich sind (BGHZ 14, 398, 400). Innert der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dies von § 23 FGG bestätigt.
Das ist, anders als Deinert (FamRZ 2006, 971) meint, kein Widerspruch. Zur Höhe der Vergütung gibt das Gesetz den maßgeblichen Zeitpunkt vor, zur Bestimmung des Vergütungsschuldners schweigt es insofern.
Vor diesem Hintergrund kann dem von Amts- und Landgericht eingenommenen und durchaus auch im Schrifttum (etwa: Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., Rz. 1049 ff.) vertretenen Standpunkt, bei einer Festsetzung zu Lasten der Staatskasse könnten stets nur die reduzierten Sätze maßgeblich sein, nur beigetreten werden, wenn das VBVG dergleichen vorgibt. Dort findet sich indes zu einer solchen Regelung nichts. Auch ist nicht verlässlich feststellbar, dass der Gesetzgeber exakt dies wollte. Denn dessen Erläuterung zu § 5 Abs. VBVG ist - bezogen auf die behandelte Frage - widersprüchlich. Zum einen stellt sie auf den geringeren Betreuungsaufwand bei Mittellosigkeit des Betroffenen ab, erklärt so - unausgesprochen - die finanziellen Verhältnisse zur Zeit der abzurechnenden Betreuungstätigkeit für maßgeblich. Zum anderen wird aber auch ausgeführt, dass die Staatskasse - wie bei der PKH-Vergütung des beigeordneten Anwalts - geschont werden soll. Für sich betrachtet geht damit einher, dass die Mittellosigkeit des Betroffenen zur Zeit der Festsetzung die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes bestimmt. So bleibt indes offen, wie der Gesetzgeber den hier zu beurteilenden Fall behandelt wissen will.
Letztlich ...