Leitsatz (amtlich)

Die Formulierung in der Widerspruchsbelehrung zu einem Versicherungsschein über eine Lebensversicherung wonach "der Lauf ... der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerrufsrecht - vollständig vorliegen." ist ausreichend und vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, der Tag des Zugangs zähle bei der Fristberechnung nicht mit.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1319/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des 27.08.2003 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der am 23.03.2020 erklärte Widerspruch ist nicht wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Widerspruchsbelehrung in ausreichendem Umfang drucktechnisch hervorgehoben ist. Auf den übersichtlichen zwei Seiten des Versicherungsscheines befindet sich die Belehrung auf Seite 2 als einziger Abschnitt im Fettdruck. Zudem ist das Wort "Widerspruchsrecht" links abgesetzt und ebenfalls im Fettdruck gehalten. Die Belehrung kann schlechterdings nicht übersehen werden. Die übrigen Seiten der übersandten Unterlagen enthalten verschiedene Hinweise und die Versicherungsbedingungen. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2016 (IV ZR 486/14 -juris) steht dem nicht entgegen, denn die Fälle sind nicht vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall genügte die Kennzeichnung mit Sternchen an beiden Seiten des einschlägigen Abschnittes nicht, weil auch im Weiteren Textstellen durch Sternchen an beiden Seiten markiert waren (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend sind aber keine anderen Textpassagen im Fettdruck hervorgehoben.

Der Fristbeginn ist ausreichend klar wie folgt formuliert: "...Der Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen..." Diese Formulierung vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14 - Anlage B8). Der Empfänger wird die Erklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH a.a.O.). Ohne Erfolg stützt sich der Kläger für seine abweichende Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 448/14 -juris), denn in dem dort entschiedenen Fall war die Belehrung unter anderem deshalb fehlerhaft, weil für den Fristlauf allein auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt worden war. Soweit das Oberlandgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2015 - 4 U 46/13 - juris) eine Belehrung für unwirksam gehalten hat, lautete die Formulierung dahingehend, dass die Frist "mit dem Tag des vollständigen Erhalts ..." beginnt. Auch dieser Fall ist nicht vergleichbar. Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof die gleichlautende Formulierung in seinem Beschluss vom 17.08.2015 (IV ZR 293/14) für ausreichend gehalten, der Senat hat sich dem bereits mit Beschluss vom 17.08.2020 - 4 U 1403/20 -, juris, angeschlossen.

Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14458478

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