Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG.
2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine angleichungsdynamischen Anrechte i.S.d. § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht.
Normenkette
BGB §§ 1587g, 1587 Abs. 1; VAÜG §§ 1-2; ZPO §§ 252, 621e
Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen 306 F 0062/96) |
Tenor
I. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Dresden vom 28.9.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs.
Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am … die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 9.4.1996 zugestellt. Während der vom 1.5.1988 bis zum 31.3.1996 laufenden Ehezeit hat die Antragstellerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 336,84 DM (172,22 Euro) erworben; für den Antragsgegner bestehen angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 329,46 DM (168,45 Euro) bei der BVA … Daneben hat er aufgrund einer Tätigkeit bei der österreichischen Eisenbahn in der Zeit vom 23.5.1991 bis zum 6.5.1992 eine Pensionsanwartschaft erworben, die zum 1.3.1996 384,90 ÖS betrug.
Mit Beschluss vom 28.9.2001 hat das AG – FamG – Dresden den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die österreichischen Anwartschaften des Antragsgegners seien volldynamisch und könnten daher nicht mit den angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin verrechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob derartige Anwartschaften in der deutschen oder in einer ausländischen Rentenversicherung erworben worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 14.10.2001 Beschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Zurückverweisung an das AG begehrt. Sie vertritt die Auffassung, das AG habe zu Unrecht davon abgesehen, die Rechtsnatur der österreichischen Pensionsanwartschaft des Antragsgegners durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG finde keine Anwendung, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben seien. Entweder sei die österreichische Anwartschaft nämlich als angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art nach § 1 Abs. 3 VAÜG anzusehen; in diesem Fall könne ein Versorgungsausgleich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt werden. Ferner komme in Betracht, die österreichische Anwartschaft als angleichungsdynamisch zu bewerten, was zur Folge hätte, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auch ein Ausgleich durch Beitragsnachentrichtung in Betracht zu ziehen sei. Alternativ könne die Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB umgewertet und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Schließlich sei auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich, wenn sich nach Bewertung der Pensionsanwartschaft herausstelle, dass diese nicht angleichungsdynamisch sei; hier komme dann insb. eine Abfindungszahlung nach § 1587l BGB in Betracht, deren stichtagsbezogene Höhe wiederum vom Wert der Pensionsanwartschaft abhänge. Die Zahlung einer solchen Abfindung sei dem Antragsgegner aufgrund seiner Vermögensverhältnisse zumutbar.
Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II. Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 252 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO zulässig. Nicht anwendbar ist demgegenüber § 621e ZPO. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift ist diese allein auf Endentscheidungen, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise endgültig abschließen, anwendbar. Eine solche Entscheidung ist die Aussetzung, mit der das Verfahren in der Instanz nur aufgeschoben aber nicht abgeschlossen wird, indes nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Aussetzung auf § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG beruht (OLG Dresden, Beschl. v. 31.7.2002 – 10 UF 447/02; Beschl. v. 11.12.2002 – 10 UF 330/02; OLG Brandenburg v. 2.10.1995 – 10 UF 61/95, OLGReport Brandenburg 1996, 43 = FamRZ 1996, 496; Zöller/Philippi, ZPO, 2...