Entscheidungsstichwort (Thema)
DDR-Erbrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmen die interlokalen Kollisionsregeln, die bereits vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten haben und deren Fortgeltung als einziges interlokales Privatrecht der Einigungsvertrag voraussetzt.
2. Danach ist der Erblasser entsprechend Art. 24 Abs. 1, 25 EGBGB alter Fassung nach den Vorschriften des BGB beerbt worden, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Soweit zu seinem Nachlaß auch Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR gehörten, wären insoweit in entsprechender Anwendung von Art. 28 EGBGB alter Fassung (gleich Art. 3 Abs. 3 EGBGB neuer Fassung) die dort geltenden besonderen Vorschriften, also § 25 Abs. 2 RAG/DDR zur Anwendung gekommen.
Normenkette
EGBGB Art. 24-26, 235 § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 20.06.1996; Aktenzeichen 12 T 3433/96) |
AG Leipzig (Beschluss vom 11.04.1996) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Leipzig vom 15.01.1996 und der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 11.04.1996 sowie der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 20.06.1996 – Az: 12 T 3433/96 –
aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Leipzig – Grundbuchamt – wird angewiesen, die beantragte Eintragung vom 28.09.1995 nicht deswegen abzulehnen, weil der Erbschein des Amtsgerichts Bremen vom 02.07.1984 nach M … W … – Az: 32 VI 225/84 – und der Erbschein des Notariats – Nachlaßgericht – Pforzheim vom 27.09.1994 nach F … W … – Az: 8 GRN 289/94 – keinen sogenannten ZGB-Vermerk tragen.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) begehrt Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Mit Zwischenverfügung vom 15.01.1996 hat das Amtsgericht Leipzig – Grundbuchamt – mitgeteilt, daß bei den Erbscheinen nach F … W … und M … W … die sogenannten ZGB-Vermerke fehlen.
Im Grundbuch von S …, Bl. …, ist als Miteigentümer zu 1/2 A … W … eingetragen. A … W … wurde u.a. von F … W … und M … W … beerbt.
F … W … ist am 16.09.1986 verstorben und wurde gemäß Erbschein des Notariats – Nachlaßgericht – Pforzheim vom 27.09.1994 allein von der Beteiligten zu 3), Gertrud Wegeng, beerbt.
M … W … starb am 11.01.1984 und wurde gemäß Erbschein des Amtsgerichts Bremen vom 02.07.1984 alleine beerbt von der Beteiligten zu 1), A … W ….
Die übrigen Beteiligten sind ebenfalls Erben nach A … W ….
Der Erbschein des Amtsgerichts Bremen vom 02.07.1984, Az: 32 VI 225/84, nach M … W … und der Erschein des Notariats – Nachlaßgericht – Pforzheim vom 27.09.1994, Az: 8 GRN 289/94, tragen keinen ZGB-Vermerk.
Mit Schreiben vom 28.09.1995 hat Notar Dr. H … als amtlich bestellter Vertreter für die Beteiligte zu 1) beantragt, das Grundbuch entsprechend der Erbfolge zu berichtigen. Nachdem die von der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung vom 15.01.1996 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, hat Notar Dr. H … Erinnerung gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Dieser hat die Rechtspflegerin und der Richter am Amtsgericht mit Beschluß vom 11.04.1996 nicht abgeholfen und sie als zu behandelnde Beschwerde dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 20.06.1996 die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen hat Notar Dr. H … weitere Beschwerde eingelegt.
Auf den Inhalt der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Leipzig – Grundbuchamt – vom 15.01.1996, des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 11.04.1996 und des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 20.06.1996 sowie der weiteren Beschwerde wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere, nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig und auch begründet.
Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Zwar hat das Landgericht zu Recht in der Sache über die Beschwerde entschieden, da gegen den Erlaß einer Zwischenverfügung die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Rechtspflegergesetz statthaft ist und diese nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter als Beschwerde gemäß § 71 GBO dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen ist (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5 Rechtspflegergesetz).
Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Denn das Amtsgericht Leipzig – Grundbuchamt – hätte die Berichtigung des Grundbuchs nicht davon abhängig machen dürfen, daß Notar Dr. H … Erbscheine nach M und F … W … mit sogenanntem ZGB-Vermerk vorlegt.
Denn beide Erblasser sind nach dem Recht des BGB und nicht des ZGB beerbt worden.
Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts zutreffend, das für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR das ZGB/DDR maßgeblich ist, wenn der Erblass...