Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Ausgleich von angleichungsdynamischen Anwartschaften nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB ist der maßgebliche Höchstbetrag i.S.d. §§ 1587b Abs. 5 BGB, 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI durch Multiplikation der übertragbaren Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) am Ende der Ehezeit zu ermitteln.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 5, § 76 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3, § 264a Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Urteil vom 27.02.2001; Aktenzeichen 005 F 00170/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des … wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bautzen vom 27. Februar 2001 in Ziffer 2 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Land x, vertreten x., gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, a.a.O., (Az: xxxxxxxxxxxxx) werden auf dem Versicherungskonto Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx der Antragstellerin bei der B monatlich angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 209,49 DM, bezogen auf den 29.02.2000, begründet.

    Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

  2. In Höhe einer weiteren Anwartschaft von monatlich 8,87 DM bleibt der Antragstellerin die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.620,32 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat durch Endurteil vom 27.02.2001 die am 30.09.1994 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2. des Tenors den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der B in auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B in nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,44 DM, bezogen auf den 29.02.2000, übertragen hat. Darüber hinaus wurden zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem × auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B in angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 217,90 DM, bezogen auf den 29.02.2000, begründet.

Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.03.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerde des × vom 09.03.2001 mit der Begründung, dass durch die oben genannte Übertragung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin zusammen mit ihren bereits vorhandenen Anwartschaften eine Überschreitung des in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zulässigen Höchstbetrages erfolge.

Der Entscheidung des Amtsgerichts lag eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 01.11.2000 zugrunde, wonach der Antragsgegner in der Ehezeit nichtan- gleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 0,87 DM sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,29 DM erworben habe. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat am 29.05.2001 eine neue Auskunft vorgelegt, wonach der Antragsgegner in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 78,22 DM erworben hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 u. 3, 516, 518, 519 ZPO).

2.

Die Beschwerde ist begründet.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass durch die vom Familiengericht vorgesehene Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin zusammen mit ihren bereits vorhandenen Anwartschaften der in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zulässige Höchstbetrag überschritten wird.

a) Zunächst hat sich die Auskunft der B vom 01.11.2000, wonach der Antragsgegner in der Ehezeit nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 0,87 DM sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 77,29 DM erworben habe, als unzutreffend herausgestellt. Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr entsprechend der Auskunft der B vom 29.05.2001 zugrunde zu legen, dass der Antragsgegner in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 78,22 DM erworben hat. Hinzu kommt, dass ausweislich der Mitteilung des × vom 18.01.2001 eine angleichungsdynamische Versorgung des Antragsgegners beim × in Höhe von 611,12 DM monatlich besteht, so dass dieser über ehezeitbezogene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt monatlich 689,34 DM verfügt.

Dem stehen nach der Auskunft der B vom 26.10.2000 ehezeitbezogene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 252,62 DM gegenüber.

Hieraus ergibt sich zunächst eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 689,34 DM ./. 252,62 DM = 436,72 DM : 2 = 218,36 DM.

b) Ein Ausgleich in der vorgenannten Höhe ist jedoch gemäß § 1587b Abs. 5 BGB nicht zulässig, da der Gesamtbetrag der nach Durchführung des Versorgun...

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