Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich bei Einbeziehung sowohl angleichungs- als auch regeldynamischer Anrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Einbeziehung sowohl angleichungs- als auch regeldynamischer Anrechte in den Versorgungsausgleich bleibt es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische Anrechte geltenden Rechts, wenn ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor zu bestimmen ist.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 1, § 1587b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

AG Zittau (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 2 F 0187/04)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands ... vom 1.4.2005 hin wird das Endurteil des AG Zittau - FamG - vom 1.3.2005 im Tenor zu Punkt 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes ... (Vers.-Nr. ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesknappschaft ... Rentenanwartschaften von monatlich 28,94 EUR, bezogen auf den 30.6.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer ...) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesknappschaft ... Rentenanwartschaften von monatlich 82,08 EUR, bezogen auf den 30.6.2004, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 2 000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 1.3.2004 hat das FamG die am 24.8.1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und zugunsten der Versorgung des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 27,26 EUR, bezogen auf den 30.6.2004, begründet hat. Das FamG hat sich auf die unverändert gültigen Auskünfte der Versorgungsträger gestützt; danach haben der Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2. angleichungsdynamische Anwartschaften von 615,37 EUR und die Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. solche i.H.v. 16,78 EUR, bei der weiteren Beteiligten zu 4. solche i.H.v. 937,08 EUR und bei der weiteren Beteiligten zu 1. regeldynamische Anwartschaften i.H.v. 119,54 EUR erworben. Das FamG hat dem einen Ausgleich zugunsten des Antragstellers i.H.v. 169,25 EUR (angleichungsdynamische Anrechte) und 59,77 EUR (regeldynamische Anrechte) entnommen. Wegen eines nach § 1587b Abs. 5 BGB auf 27,26 EUR begrenzten Höchstbetrages hat das FamG den Versorgungsausgleich nur in dieser Höhe vorgenommen. Wegen des weitergehenden Betrages könne nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Das Urteil ist der Beschwerdeführerin am 4.3.2005 zugestellt worden. Mit am 4.4.2005 eingegangenem Schriftsatz hat sie Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Sie macht geltend, der Höchstbetrag der ausgleichsfähigen Anwartschaften belaufe sich auf 27,25 EUR, von denen 20,14 EUR auf die angleichungsdynamischen Anwartschaften und 7,11 EUR auf die regeldynamische Anwartschaft entfielen. Die weitere Beteiligte zu 2. hat die angefochtene Entscheidung als richtig verteidigt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben zu der Beschwerde keine Äußerung abgegeben.

Der Scheidungsantrag ist am 3.7.2004 zugestellt worden.

II. Die nach §§ 621c I, 621 I Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Das FamG hat den Versorgungsausgleich teilweise fehlerhaft geregelt. Der Höchstbetrag der auszugleichenden Anwartschaften ist nicht zutreffend ermittelt und aufgeteilt.

Zu Recht allerdings hat das FamG die Antragsgegnerin gem. § 1587a Abs. 1 BGB für ausgleichspflichtig gehalten, und zwar im Ausgangspunkt bezüglich angleichungsdynamischer Anrechte i.H.v. 169,25 EUR und bezüglich regeldynamischer Anrechte i.H.v. 59,77 EUR. Zu folgen ist dem FamG auch darin, dass der Ausgleich nicht in voller Höhe erfolgen kann, da anderenfalls der Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB überschritten würde.

§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI, auf den die genannte Vorschrift verweist, bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen darf, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch 6 geteilt wird. Vorliegend beträgt die Ehezeit 167 Monate. Dividiert man diesen Betrag durch 6, ergeben sich 27,8333 Entgeltpunkte. Der Höchstbetrag ist durch Multiplikation dieser Zahl mit dem aktuellen Rentenwert zu ermitteln. Der Senat erachtet in Fällen in denen - wie vorliegend...

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