Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers i.H.v. 169,25 EUR (angleichungsdynamische Anrechte) und i.H.v. 59,77 EUR (regeldynamische Anrechte) errechnet. Wegen eines nach § 1587b Abs. 5 BGB auf 27,26 EUR begrenzten Höchstbetrages hat es den Versorgungsausgleich nur in dieser Höhe vorgenommen und wegen des weiterführenden Betrages auf die Möglichkeit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes als Beteiligte Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Höchstbetrag der ausgleichsfähigen Anwartschaften belaufe sich auf 27,25 EUR, von denen 20,14 EUR auf die angleichungsdynamischen Anwartschaften und 7,11 EUR auf die regeldynamische Anwartschaft entfielen.
Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Höchstbetrag der auszugleichenden Anwartschaften von dem erstinstanzlichen Gericht nicht zutreffend ermittelt und aufgeteilt worden sei.
Zu Recht habe allerdings das FamG die Antragsgegnerin gemäß § 1587a Abs. 1 BGB für ausgleichspflichtig gehalten. Zu folgen sei dem erstinstanzlichen Gericht auch darin, dass der Ausgleich nicht in voller Höhe erfolgen könne, da anderenfalls der Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB überschritten werde.
§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI, auf den die genannte Vorschrift verweise, bestimme, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen dürfe, der sich ergebe, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch 6 geteilt werde. Vorliegend betrage die Ehezeit 167 Monate. Dividiere man diesen Betrag durch 6, ergäben sich 27,8333 Entgeltpunkte. Der Höchstbetrag sei durch Multiplikation dieser Zahl mit dem aktuellen Rentenwert zu ermitteln. Das OLG Dresden ging davon aus, dass bei Vorliegen sowohl angleichungsdynamischer als auch regeldynamischer Anrechte der aktuelle Rentenwert West (26,13 EUR) und nicht der aktuelle Rentenwert Ost (22,97 EUR) maßgeblich sei. Die für angleichungsdynamische Anrechte geltenden Sondervorschriften seien nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann anzuwenden, wenn und soweit nur diese ausgleichen seien. Seien in den Ausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen, sei ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor zu bestimmen, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für die regeldynamische Anrechte geltenden Rechts.
Als Höchstbetrag ergab sich nach Berechnung des OLG unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ein Betrag von 727,28 EUR (27,8333 × 26,13). Anzurechnen sei das von dem Antragsteller bereits erworbene Anrecht mit 616,26 EUR. Er dürfe daher noch Anrechte i.H.v. 111,02 EUR erwerben.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 20.08.2005, 20 UF 0196/05