Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Teilakteneinsicht
Leitsatz (amtlich)
Gewährung von Teilakteneinnahme (A-Bogen und Vollzugsplan); Verhältnis § 185 StVollzG zu § 17 Abs. 3 SächsDSG.
Normenkette
StVollzG §§ 109, 185; SächsDSG § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bautzen (Beschluss vom 16.04.1999; Aktenzeichen 2 StVK 501/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 16. April 1999 aufgehoben.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird – in beiden Instanzen – auf 5.000,00 DM festgesetzt, § 48 a, 13 Abs. 2 GKG.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin vom derzeit in der Justizvollzugsanstalt … inhaftierten Strafgefangenen … mit Strafprozessvollmacht u.a. zur Vertetung in sämtlichen Strafvollzugsangelegenheit bevollmächtigt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 bat sie die Beschwerdeführerin um Teilakteneinsicht durch Übersendung der Kopie eines aktuellen „A-Bogens” sowie des Vollzugsplanes betreffend den Strafgefangenen …. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, ein allgemeines, selbständiges Recht auf Erteilung von Ablichtungen aus den Gefangenenpersonalakten bestünde nicht. Dem Interesse an einzelnen Aktenvorgängen werde daher durch nachfolgende Information Rechnung getragen:
„Herr … ist aufgrund des Urteils des LG … vom 06.05.1994 (1 VRs 101 Js 2657/92) wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden und befindet sich seit dem 23.05.98 in Strafhaft. Halbstrafentermin ist der 06.04.1999 und Zweidritteltermin der 22.07.1999. Das Haftende ist auf den 22.02.2000 notiert.
Im Vollzugsplan vom 24.06.98, der Ihrem Mandanten am selben Tag eröffnet und erläutert worden ist, wurde über seine Persönlichkeitsproblematik festgehalten, die Straftat unter Alkohol begangen zu haben. Nach den Angaben Ihres Mandanten hat dieser, seitdem er seine Freundin im Frühjahr 1996 kennengelernt hat, keinen Alkohol mehr zu sich genommen.
Als besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen sind Ihrem Mandanten Gespräche mit den Fachdiensten zur Auseinandersetzung mit seinen Straftaten empfohlen worden. Hinsichtlich seiner Außenkontakte ist seine Lebensgefährtin … aus … festgelegt worden.
Desweiteren ist unter Lockerungen und Urlaub als Haftbeginn der 23.05.1998, als Halbstrafenzeitpunkt der 06.04.1999 und als Zweidritteltermin der 22.07.1999 sowie als Haftende der 22.02.2000 festgehalten worden.
Hinsichtlich des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes ist festgelegt worden, daß vorbehaltlich neuer Verurteilungen eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt mit Bedenken möglich ist. Die Bedenken ergeben sich aus der Art der Delikte mit aggressiven Tendenzen. Ansonsten ist der Gefangene Erstverbüßer. Zu Lockerungen und Urlaub ist Ihr Mandant vorerst nicht geeignet, weil er zu kurz in Strafhaft ist. Daher kann die Gefahr der Nichtrückkehr und der Mißbrauchsgefahr noch nicht eingeschätzt werden. Im übrigen liegen Ermittlungsverfahren des AG Bautzen 12 Ds 130 Js 2648/96 wegen gefährlicher Trunkenheit, des AG … 2 DS 320 Js 2737/96 wegen Diebstahls und der StA … 260 Js 7971/97 wegen Raubes vor, die von der Anstalt noch überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen damit die erforderlichen Information gegeben zu haben. Sofern Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.”
Mit einem am 23. Juli 1998 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Gewährung von Teilakteneinsicht (A-Bogen und Vollzugsplan) in die Gefangenenpersonalakte des Strafgefangenen …. Mit Beschluss vom 16. April 1999 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1998 aufgehoben und diese verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt …, mit der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Rechtsbeschwerde für zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Es ist zum einen bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden, wie sich die am 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 185 StVollzG zum nach § 17 Abs. 3 Sächsisches Datenschutzgesetz (Sä...