Normenkette
StVollzG § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen V StVK 4/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene
Gründe
Zusatz:
Voraussetzungen und Umfang des Rechts des Strafgefangenen auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2002, 1 Vollz (Ws) 25/02 in NStZ-RR 2002, 256; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.1999, 2 Ws 315/99 in NStZ 2000, 392). Die angefochtene Entscheidung bietet keinen Anlass, sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.
Soweit der Betroffene beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe in ihrem Beschluss erklärt, dass die (ihm inhaltlich nicht bekannte) Gefangenenpersonalakte vorgelegen habe, so dass die Akte zur Ablehnung seines Antrags beigetragen habe, macht er in der Sache eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Diese Rüge ist indes unbeachtlich, weil sie nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVoIlzG genügt.
Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben so genau und vollständig zu sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Gehörsrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Antragsteller im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2009, 1 Ws 118/09 in NStZ 2009, 577; OLG Jena, VRS 107, 289). Der Betroffene hat weder das Beweisergebnis noch dessen Erheblichkeit für die Entscheidung oder seine möglichen Einwände dargelegt. Aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergibt sich insoweit lediglich, dass sich aus der vorliegenden Gefangenenpersonalakte nichts Abweichendes zu der bereits aufgrund der Vollzugsgeschäftsordnung gewonnenen Erkenntnis zum Inhalt von Gefangenenpersonalakten ergeben hat, wonach sich die vom Gefangenen vermuteten Schriftstücke wie persönliche Bewertungen einzelner Mitarbeiter der Fachdienste oder Sachverhaltsdarstellungen dieser Mitarbeiter nicht in den Personalakten befinden.
Fundstellen
Dokument-Index HI15521137 |