Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung: Streitwert für Klage auf Zahlung des Werklohns und Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek
Normenkette
BGB §§ 632, 648a; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 2 O 440/13) |
LG Leipzig (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 2 O 440/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 7.8.2013 gegen den Streitwertbeschluss aus dem Versäumnisurteil des LG Leipzig vom 10.7.2013 - 2 O 440/13, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3, Abs. 6 S. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 2 RVG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Ansprüche auf Zahlung restlichen Werklohns und auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.7.2003 - 6 W 2019/03 JurBüro 2003, 594; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2002 - 12 W 42/02, BauR 2003, 131; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 ZPO Rz. 16, Stichwort: "Bauhandwerkersicherungshypothek", S. 78; Musielak-Heinrich, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 3 ZPO Rz. 24, S. 43; Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 5 ZPO Rz. 4, S. 77; MK-Wöstmann, ZPO, Band 1, 4. Aufl. 2013, § 5 ZPO Rz. 4, S. 133; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 5 ZPO Rz. 8, S. 47; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl. 2013, § 5 ZPO Rz. 6, S. 104; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Band 1, 22. Aufl. 2003, § 5 ZPO Rz. 12, S. 270; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort: "Bauhandwerkersicherungshypothek", Rz. 2, S. 74; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2008 - 5 W 48/08, MDR 2009, 322; OLG München, Beschl. v. 27.9.1999 - 28 W 2150/99, BauR 2000, 927; Prütting/Gehrlein-Gehle, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 5 ZPO Rz. 6, S. 76; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011, § 5 ZPO Rz. 1, S. 30/1; Madert/von Seltmann, Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 5. Aufl. 2008, Rz. 110, S. 49) nicht zusammengerechnet.
Das entscheidende Interesse des Klägers besteht - worauf auch das LG Leipzig in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.10.2013 maßgeblich abgestellt hat - allein im Erhalt des Werklohns. Das gleichzeitig geltend gemachte Sicherungsbegehren dient zwar der Realisierung der auf Vergütung gerichteten Forderung und ist deshalb über den Forderungstitel hinaus von Nutzen. Dies führt allerdings nicht zu einer Streitwerterhöhung, auch wenn formale Unterschiede und die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen hinsichtlich beider Ansprüche bestehen. Denn für die Forderung war der Forderungswert bereits in voller Höhe anzusetzen. Höher als der Ausgleich dieses in voller Höhe angesetzten Zahlungsanspruchs ist das - nach § 5 ZPO für die Streitwertbemessung ausschlaggebende - wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht, denn mehr als diesen Betrag kann er nicht erlangen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 7486500 |
BauR 2014, 1352 |
JurBüro 2014, 584 |