Verfahrensgang
GenStA Dresden (Aktenzeichen 24 OWI Ss 18/05) |
AG Grimma (Aktenzeichen 5 OWi 154 Js 23678/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Würzen - vom 17. September 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Würzen - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen der Unterlassung der Angaben der pflichtgemäß nach § 111 OWiG anzugebenden Personalien" zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.
II.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, aber - entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - lediglich zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
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Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen liegt kein Verhalten vor, das den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 111 OWiG durch den Betroffenen erfüllen könnte.
Hiernach wurde unter dem 29. Oktober 2003 ein Anhörungsbogen an Rechtsanwalt R S verschickt. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge hin durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen - also auch der Überprüfung des Anhörungsbogens - ergibt, dass diese Anhörung Herrn Rechtsanwalt R S (persönlich!), Str. , T als Adressaten aufweist.
Der unter dem 18. März 2004 ebenfalls im Rahmen der Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis zu nehmende Bußgeldbescheid des Landratsamtes Muldentalkreis richtet sich gegen Herrn Rechtsanwalt E S , ring , M , der auch der Betroffene im hiesigen Verfahren ist. Dass E S aus M nicht den Anhörungsbogen von R S aus T ausfüllen und an die Verwaltungsbehörde zurücksenden muss, liegt - unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf § 55 OWiG ein Schweigerecht bestand (vgl. OLG Hamm, NJW 1988, 274) - auf der Hand."
Diese Ansicht teilt der Senat im Wesentlichen und merkt ergänzend Folgendes an:
Zur Prüfung der Frage eines Verstoßes gegen § 111 OWiG steht dem Senat anhand des Urteils nur die Feststellung des Amtsgerichts zur Verfügung, dass der Betroffene einen vom 29. Oktober 2003 datierenden Anhörungsbogen betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zurückgesandt hat, der an einen Rechtsanwalt R S gerichtet war. Aufgrund welcher Umstände der Betroffene hierzu gleichwohl verpflichtet gewesen sein soll, teilt das angegriffene Urteil nicht mit.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden führen die bislang lückenhaft getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht zu einem Freispruch des Betroffenen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine neue Hauptverhandlung weitere Tatsachenfeststellungen zu erbringen vermag. Insbesondere könnten weitere Feststellungen aus der bereits in der ersten Hauptverhandlung beigezogenen Bußgeldakte des Landratsamtes Muldentalkreis getroffen werden.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
§ 111 OWiG begründet nicht schlechthin eine Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde, auf Befragen die Personalien anzugeben. Die Vorschrift begründet keine selbstständige Auskunftspflicht. Das Verhalten des Betroffenen ist danach nur bußgeldbewehrt, wenn die Zusendung des Anhörungsbogens zumindest auch der Identitätsfeststellung gedient hat, weil notwendige Personalien fehlten (OLG Hamm NJW 1988, 274). Die dazu notwendigen Tatsachen wird das Amtsgericht festzustellen haben.
Sollte das Amtsgericht erneut eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängen wollen, kann nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgegangen werden (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 164; BayObLG DAR 2 004, 593 mit Anm. Heinrich). Das Amtsgericht wird deshalb zur Frage der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen aufzuklären haben. Dazu wird insbesondere festzustellen sein, welches Einkommen der Betroffene erzielt und welche etwaigen Unterhaltsleistungen er zu erbringen hat (OLG Dresden DAR 2 005, 164).
IV.
Die Zurückverweisung erfolgt an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, weil kein triftiger Grund dafür vorliegt, die Sache einer anderen Abteilung oder einem anderen Amtsgericht zuzuweisen (§ 7 9 Abs. 6 OWiG).
Fundstellen
Haufe-Index 2571248 |
NZV 2005, 653 |
StraFo 2005, 391 |