Leitsatz (amtlich)
Der nach dem 31. Mai 2013 im Verfahren über die Prüfung der weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO bestellte Verteidiger bleibt gemäß § 463 Abs. 8 StPO auch für jedes weitere Verfahren bestellt, in welchem auf dem Gebiet der Vollstreckung eine Entscheidung zu treffen ist.
Diesem Verteidiger ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 SächsSVVollzG die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Entscheidung vom 27.06.2014; Aktenzeichen 16 I StVK 21/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 27. Juni 2014 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt G. aus Bautzen dem Untergebrachten seit dem 12. März 2014 für die auf dem Gebiet der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen bestellt ist.
3. Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Untergebrachten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 14. April 2006 in der Sicherungsverwahrung.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten im Verfahren über die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung Rechtsanwalt G. aus Bautzen als Verteidiger.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 (2 Ws 245/14) als unbegründet.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 18. Juni 2014 beantragte der Untergebrachte, ihm Rechtsanwalt G. gemäß § 463 Abs. 8 StPO als Pflichtverteidiger zu bestellen, weil er zu der am 10. Juli 2014 anberaumten Vollzugsplankonferenz anwaltlich begleitet werden wolle. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 24. Juni 2014 korrigierte er seinen Antrag dahin, dass die Bestellung des Verteidigers gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG (gemeint: § 109 Abs. 3 StVollzG) erfolgen solle.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, weil die Bestellung zu der Vollzugsplankonferenz gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 3. Juli 2014 bei dem Landgericht eingegangene Beschwerde des Untergebrachten.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Schrift vom 16. Juli 2014 beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag des Untergebrachten sei zudem prozessual überholt. Die Vollzugsplankonferenz habe bereits stattgefunden. Eine rückwirkende Bestellung sei unzulässig.
II.
Die zulässige Beschwerde des Untergebrachten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zu der deklaratorischen Feststellung, dass dem Untergebrachten der am 12. März 2014 bestellte Verteidiger seither für die auf dem Gebiet der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen bestellt ist.
Rechtsanwalt G. war dem Untergebrachten am 12. März 2014 im Verfahren über die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und damit im Vollstreckungsverfahren bestellt worden. Zwar stützte sich der zugrundeliegende Antrag seinerzeit auf eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Rechtlich stellte sich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer jedoch als eine Bestellung eines Verteidigers auf der Grundlage des § 463 Abs. 8 Satz 1 StPO dar. Diese ausdrückliche Pflicht zur Bestellung ist mit Wirkung vom 1. Juni 2013 durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425) eingefügt worden. Gemäß § 463 Abs. 8 Satz 2 StPO gilt diese Bestellung auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
Vor diesem Hintergrund hätte es der erneuten Antragstellung vom 18. Juni 2014 nicht bedurft. Vielmehr war Rechtsanwalt G. zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin als Verteidiger bestellt, dem dann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 SächsSVVollzG die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz zu gestatten ist. Der Senat hat die Fortdauer der Bestellung aus Gründen der Klarstellung nochmals deklaratorisch ausgesprochen.
Der angefochtene Beschluss stellt sich damit als Aufhebung der am 12. März 2014 verfügten Bestellung dar. Für diese Aufhebung fehlt jedoch ein tragfähiger Grund.
III.
Mangels eines anderen Kostenschuldners waren die Kosten der Beschwerde der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Untergebrachten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7325983 |
NStZ-RR 2014, 357 |
StV 2015, 50 |